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Zivilrecht

OGH: Rückwirkende Interpretation der Neufassung des § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005?

Der angestrebten „rückwirkenden Interpretation“ der genannten Norm in der geänderten Fassung steht entgegen, dass § 14 Abs 3 StEG 2005 in diesem Zusammenhang ausdrücklich anordnet, dass § 2 Abs 1 Z 2 StEG in der neuen Fassung dann anzuwenden ist, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. 12. 2010 begonnen hat; darüber hinaus ist in der Regierungsvorlage festgehalten, dass mit dieser Änderung eine von der Rsp aufgedeckte Lücke des Gesetzes geschlossen werden soll

19. 03. 2013
Gesetze:

§ 2 StEG


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftentschädigung, Ersatzanspruch


GZ 1 Ob 2/13w, 31.01.2013


 


OGH: Zur Frage der „Rückwirkung“ der Neuformulierung von § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 111/2010) bzw einer Interpretation der früheren Rechtslage unter Berücksichtigung des nunmehr eindeutig zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Der Gesetzgeber hat nicht nur die Frage einer allfälligen Rückwirkung eindeutig beantwortet, indem er mit Art 33 Z 7 dem § 14 StEG 2005 einen Abs 3 angefügt hat, worin ua unmissverständlich angeordnet wird, dass die Neufassung anzuwenden ist „wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat“. Er hat darüber hinaus auch in den Gesetzesmaterialien darauf hingewiesen, dass die Rsp - mit der Entscheidung des erkennenden Senats zu 1 Ob 169/07w - eine Lücke des Gesetzes aufgedeckt hat [so ausdrücklich diese Entscheidung], die mit der Novelle geschlossen werden solle. Damit geht insbesondere das Argument der Revisionswerberin, es sei nie eine Gesetzeslücke vorgelegen, ins Leere. Im Übrigen kann auf den Inhalt der zitierten Entscheidung verwiesen werden.

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