Gem § 30 Abs 1 GehG richtet sich die Gebührlichkeit der Funktionszulage nach der dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz, weshalb sie auch durch eine bloß vorübergehend zugewiesene Verwendung nicht beeinflusst wird
§ 30 GehG
GZ 2010/12/0198, 10.10.2012
VwGH: Gem § 30 Abs 1 GehG richtet sich die Gebührlichkeit der Funktionszulage (der Bf erachtet sich offenbar dadurch diskriminiert, dass er lediglich eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 4 bezieht) nach der dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz, weshalb sie auch durch eine bloß vorübergehend zugewiesene Verwendung, wie sie nach den Feststellungen der belangten Behörde bei der vom Bf apostrophierten Kollegin vorlag, nicht beeinflusst wird. Dass der Arbeitsplatz des Bf in der Abteilung S1-1 bei zutreffender Bewertung ein solcher der Funktionsgruppe 5 wäre, wurde von ihm im Zuge des Verwaltungsverfahrens gar nicht behauptet. Die Situation des Bf unterschied sich somit von jener der von ihm ins Treffen geführten Kollegin dadurch, dass er einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1/4 auf Dauer inne hatte, während die andere Kollegin auf diesem Arbeitsplatz bloß vorübergehend verwendet wurde.