Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt und § 79a Abs 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist
§ 79a AVG, §§ 47 ff VwGG, § 88 Abs 1 SPG, § 67a Abs 1 Z 2 AVG, Art
Schlagworte: Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, teilweises Obsiegen
GZ 2008/04/0216, 31.01.2013
VwGH: Die Kostenentscheidung gem § 79a AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen der bf Gesellschaft hinsichtlich der in Rede stehenden als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt und § 79a Abs 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist.