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Verfahrensrecht

OGH: Eröffnung des Insolvenzverfahrens – zur Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO

Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO liegt vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann

11. 03. 2013
Gesetze:

§ 66 IO


Schlagworte: Insolvenzrecht, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsstockung


GZ 8 Ob 118/11b, 22.11.2011


 


OGH: Nach LuRsp liegt Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann.


 


Nach der Entscheidung 3 Ob 99/10w ist Zahlungsunfähigkeit gegeben, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Ob nur Zahlungsstockung vorliegt, richtet sich danach, ob der objektive Zustand der Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich einen Dauerzustand bildet oder dieser nur kurzfristiger Natur ist. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, also im Durchschnittsfall, ist von einer Frist von drei Monaten auszugehen, bis zu deren Ablauf die Zahlungsstockung behoben sein muss. Eine längere Frist, höchstens etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist.

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