Vor dem BBG 2009 konnte einer Gesellschaft auch bei wirtschaftlich angespannter Situation die Verfahrenshilfe jedenfalls dann bewilligt werden, wenn sie bei grober Betrachtung an sich noch überlebensfähig erschien und der Geschäftsbetrieb ohne die Kostenbelastung aus der Prozessführung aufrecht erhalten werden konnte
§ 63 ZPO
GZ 8 Ob 118/11b, 22.11.2011
OGH: Die Beseitigung der Verfahrenshilfe für juristische Personen mit Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 (BBG 2009), BGBl I 2009/52, wurde durch den VfGH mit Erkenntnis vom 5. 10. 2011, G 26/10 ua, mit Ablauf des 31. 12. 2012 aufgehoben. Im Zusammenhang mit der schon vor dem BBG 2009 zulässigen Bewilligung der Verfahrenshilfe für juristische Personen wurde in der älteren Judikatur teilweise wie ausgesprochen, dass einer Kapitalgesellschaft die Verfahrenshilfe nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden dürfe, weil durch deren Gewährung eine Konkurseröffnung nicht hinausgezögert werden dürfe. Diese Ansicht ist in der Lehre zu Recht auf Kritik gestoßen. M. Bydlinski hielt es für nicht verständlich, warum durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe die Konkurseröffnung hinausgeschoben werde. Sei die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig, so wäre die Konkurseröffnung ja auch dann zu beantragen, wenn Verfahrenshilfe gewährt würde. Dass gerade die Verfahrenskosten die Überschuldung herbeiführen würden, sei nur für eine insgesamt zu vernachlässigende Anzahl von Fällen denkbar. In diesen Fällen könne man aber der betreffenden Partei die Führung eines - weder mutwilligen noch aussichtslosen - Prozesses wohl nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit der Konkurseröffnung unmöglich machen. Eine übermäßig strenge Auffassung liefe auf eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verfahrenshilfe hinaus, die einer ganz besonders überzeugenden Rechtfertigung bedürfe.
Nach diesen zutreffenden Überlegungen konnte (vor dem BBG 2009) einer Gesellschaft auch bei wirtschaftlich angespannter Situation die Verfahrenshilfe jedenfalls dann bewilligt werden, wenn sie bei grober Betrachtung an sich noch überlebensfähig erschien und der Geschäftsbetrieb ohne die Kostenbelastung aus der Prozessführung aufrecht erhalten werden konnte.
Ausgehend von diesen Grundsätzen könnte nicht einmal aus der Gewährung der Verfahrenshilfe zu Gunsten einer Gesellschaft, geschweige denn aus einer bloßen Antragstellung und der damit verbundenen Behauptung, die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel nicht aufbringen zu können, „zwangsläufig“ die Zahlungsunfähigkeit (iSd § 66 IO) abgeleitet werden.