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Verfahrensrecht

OGH: Nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht

Die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht damit zu rechtfertigen, dass der Klägerin ermöglicht werden soll, ein in erster Instanz nicht erstattetes Vorbringen nachzuholen

11. 03. 2013
Gesetze:

§§ 502 ff ZPO


Schlagworte: Revision, nachträgliche Zulassung durch das Berufungsgericht, Nachholung eines in erster Instanz nicht erstattetem Vorbringen


GZ 1 Ob 225/12p, 13.12.2012


 


OGH: Die Revision der Klägerin ist entgegen dem nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 508 Abs 3 ZPO nicht zulässig.


 


Die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht damit zu rechtfertigen, dass der Klägerin ermöglicht werden soll, ein in erster Instanz nicht erstattetes Vorbringen nachzuholen.

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