Die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht damit zu rechtfertigen, dass der Klägerin ermöglicht werden soll, ein in erster Instanz nicht erstattetes Vorbringen nachzuholen
§§ 502 ff ZPO
GZ 1 Ob 225/12p, 13.12.2012
OGH: Die Revision der Klägerin ist entgegen dem nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 508 Abs 3 ZPO nicht zulässig.
Die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht damit zu rechtfertigen, dass der Klägerin ermöglicht werden soll, ein in erster Instanz nicht erstattetes Vorbringen nachzuholen.