Für die Heranziehung des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG ist nicht das zusätzliche Vorliegen eines der Rückforderungstatbestände des ersten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG erforderlich
§ 31 KBGG
GZ 10 ObS 4/13f, 29.01.2013
OGH: Die Rückforderungsbestimmung des § 31 KBGG regelt taxativ jene Fälle, in denen die bezogene Leistung zurückzuzahlen ist. Allen Rückforderungstatbeständen ist gemeinsam, dass die Leistung (Kinderbetreuungsgeld oder Zuschuss) zu Unrecht bezogen wurde, wobei aber nicht immer ein Verschulden des Leistungsbeziehers vorliegen muss.
Nach § 31 Abs 1 KBGG ist der Leistungsbezieher zum Rückersatz des zu Unrecht Empfangenen verpflichtet, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gem § 31 Abs 2 erster (Halb-)Satz KBGG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Zu diesem Rückforderungstatbestand hat der erkennende Senat in den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 10 ObS 54/10d und 10 ObS 91/11x ausgesprochen, dass kein Rückforderungsanspruch nach § 31 Abs 2 (erster Halbsatz) KBGG besteht, wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt und er erst nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt.
Nach dem durch BGBl I 2003/122 in § 31 Abs 2 KBGG eingefügten zweiten Halbsatz kann eine Rückforderung vom Leistungsempfänger auch erfolgen, wenn die erforderliche Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 8 KBGG) trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird.
Ein weiterer Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 KBGG betrifft die Überschreitung der Zuverdienstgrenze bzw der Freigrenze. Nach § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrags der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.
Die beklagte Partei hat sich in ihrem Vorbringen inhaltlich auf diesen Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG berufen, indem sie geltend gemacht hat, dass ihr nach Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an die Klägerin von der Finanzverwaltungsbehörde die Einkünfte des Ehegatten der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit iHv 12.585,30 EUR für das Jahr 2004 bekannt gegeben wurden und sich daraus eine Überschreitung der maßgebenden Freigrenze nach § 12 KBGG (aF) ergebe. Dieser im vorliegenden Verfahren relevante Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienst- bzw Freigrenze, die an Hand der Meldung der Einkunftsdaten durch die Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse ermittelt wird, und nicht auf rückwirkend festgestellte Tatsachen iSd § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG ab. Für die Heranziehung des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG ist nicht das zusätzliche Vorliegen eines der Rückforderungstatbestände des ersten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG erforderlich. Das Berufungsgericht lässt bei seiner gegenteiligen Rechtsansicht außer Acht, dass nach dem zweiten Satz des § 31 Abs 2 KBGG der Leistungsempfänger „auch“, dh, unabhängig vom Vorliegen eines der beiden Tatbestände des § 31 Abs 2 erster Satz KBGG, in dem dort genannten Fall zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung zu verpflichten ist.
Der von einem Verschulden des Leistungsbeziehers unabhängige Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG zeigt somit, dass die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld an Personen, bei denen erst im Nachhinein feststellbar ist, ob ihnen diese Leistungen mit Rücksicht auf ihr Einkommen bzw das Einkommen ihres Ehegatten tatsächlich gebühren, vorerst nicht endgültig erfolgt. Die Alternative, dass solchen Personen erst im Nachhinein derartige Sozialleistungen gewährt werden können, wodurch die mit der Gewährung von Kinderbetreuungsgeld bezweckte finanzielle Absicherung von Familien während der Kinderbetreuung konterkariert werden würde, wird vom Gesetzgeber damit vermieden. Im Übrigen verweist die beklagte Partei zutreffend darauf, dass mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung für die Leistungsempfänger im Ergebnis erhebliche Nachteile verbunden wären, welche mit den Zielen des KBGG nicht vereinbar wären, und ganz allgemein aus den Lohnzetteln der Vergangenheit seriöserweise nicht auf die Höhe der tatsächlichen Einkünfte des Betreffenden in der Zukunft geschlossen werden kann.
Es bedarf daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keiner weiteren Verfahrensergänzung zu der Frage, ob der beklagten Partei aufgrund der von der Klägerin bei der Antragstellung vorgelegten Einkommensunterlagen bereits ein Überschreiten der Freigrenze durch die zu erwartenden Einkünfte des Ehegatten der Klägerin erkennbar gewesen wäre.
Die Richtigkeit der vom Berufungsgericht bereits im ersten Rechtsgang dargelegten Rechtsansicht, dass die KBGG-Härtefälle-Verordnung im Falle einer Überschreitung der Freigrenze durch Einkünfte des Ehegatten gem § 12 KBGG keine Anwendung findet und auch eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs der beklagten Partei gem § 31 Abs 7 KBGG idF BGBl I 2001/103 nicht eingetreten ist, wurde von der Klägerin im zweiten Rechtsgang zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen, sodass darauf inhaltlich nicht mehr näher einzugehen ist.