Die Insolvenzentgeltsicherung dient nicht dazu, den Übernehmer (außerhalb eines Konkursverfahrens) von seiner gesetzlichen Haftung nach § 6 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 AVRAG faktisch zu entbinden
§ 3 AVRAG, § 6 AVRAG, § 1 IESG
GZ 8 ObS 2/12w, 24.10.2012
OGH: Die Frage, ob ein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt dabei nicht auf die rechtsgeschäftlichen Erklärungen oder überhaupt die Absicht der beteiligten Unternehmer an, sondern auf faktische Gegebenheiten, wie die tatsächliche Übernahme der arbeitsrechtlichen Organisations- und Leitungsmacht durch den Erwerber, Übernahme materieller und immaterieller Aktiva, des Großteils der Belegschaft, der Kundschaft, die Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer vorübergehenden Einstellung des Betriebs. Dem Berufungsgericht ist bei Anwendung dieser Grundsätze iSe beweglichen Systems keine iSd § 502 Abs 1 ZPO zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen.
Jedes lebende Unternehmen ist genötigt, nach Ablauf einer gewissen Zeit wieder Investitionen zu tätigen oder einen Geschäftsbereich, der sich als nicht ausreichend lukrativ erwiesen hat, neu auszurichten. Der Umstand, dass auch die Nebenintervenientin derartige Schritte unternommen hat, steht der Annahme eines Betriebsübergangs in keiner Weise entgegen. Auf die Eigentumsverhältnisse an übernommenen Betriebsmitteln kommt es ebensowenig an wie darauf, ob zwischen dem alten und neuen Betriebsinhaber unmittelbare Vertragsbeziehungen bestehen. Die Ausführungen der Revisionswerberin über eine Betriebsstilllegung sind feststellungsfremd.
Der OGH vertritt in stRsp die Ansicht, dass das Bestehen einer Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer eines Betriebs einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausschließt. Die Insolvenzentgeltsicherung dient nicht dazu, den Übernehmer (außerhalb eines Konkursverfahrens) von seiner gesetzlichen Haftung nach § 6 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 AVRAG faktisch zu entbinden. Die Revision zeigt keine neuen Aspekte auf, die zu einer Änderung dieser Rsp Anlass geben würden. Die Behauptung, der Arbeitnehmer müsse seine Forderung nun jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Übernehmerin geltend machen, impliziert die Unterstellung, dass die Nebenintervenientin ohne Zwang nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Für diese Annahme bietet der vorliegende Sachverhalt aber keinen Anhaltspunkt.
Von einer wirksamen einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses des damals minderjährigen Klägers kann nach dem Sachverhalt mangels Einhaltung der in § 15 BAG normierten Voraussetzungen ohnedies nicht ausgegangen werden; schon aus diesem Grund erübrigen sich auch die Überlegungen der Revision zu den Themen Umgehungskündigung und Haftung für Beendigungsansprüche von Arbeitnehmern, die bereits vor Betriebsübergang ausgeschieden waren.