Fremdvieh ist auch solches, das nur zur Ausnützung der Servitutsweiderechte aufgetrieben wird, sonst aber mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des berechtigten Guts nicht in Zusammenhang steht; wird in einer Vereinbarung über ein Weiderecht ausdrücklich festgelegt, dass nur eigenes Vieh aufgetrieben werden darf, so wird dies von den Vertragsparteien regelmäßig in der Weise verstanden, dass es sich um Vieh handelt, das wirtschaftlich dem (landwirtschaftlichen) Betrieb des Servitutsberechtigten zuzuordnen ist
§§ 472 ff ABGB, §§ 498 f ABGB
GZ 1 Ob 11/13v, 31.01.2013
Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist der Beklagte. Grundlage des Weiderechts des Beklagten ist ein vor der Agrarbezirksbehörde Gmunden geschlossenes Parteienübereinkommen vom 22. 5. 1964. In diesem wurde festgelegt, dass die Weidezeit unbeschränkt ist, aber generell nur eigenes Vieh im Rahmen des Weiderechts aufgetrieben werden darf. Der Beklagte kauft Vieh für die Sommerweide an und verkauft dieses anschließend nach dem Abtrieb im Herbst des Jahres wiederum, wobei dies in ca vier bis sechs Weidesaisonen so erfolgt ist und der jeweilige Ankauf und Verkauf des Weideviehs vom bzw mit H abgewickelt wurde. Der Beklagte selbst hält kein Weide- bzw Rindvieh. Nach der Vereinbarung im schriftlichen Kaufvertrag vom 30. 4. 2011 hatte der Verkäufer H für die Betreuung der Tiere während des Sommers zu sorgen; er besaß auch ein Vorkaufsrecht.
OGH: Der erkennende Senat kann der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung nicht folgen, wonach mit dem verwendeten Begriff „eigenes Vieh“ auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch („landläufig und agrarisch“) lediglich auf das „rechtliche Eigentum“, nicht aber auch auf sonstige wirtschaftliche Umstände abgestellt würde. Wird in einer Vereinbarung über ein Weiderecht ausdrücklich festgelegt, dass nur eigenes Vieh aufgetrieben werden darf, so wird dies von den Vertragsparteien regelmäßig in der Weise verstanden, dass es sich um Vieh handelt, das wirtschaftlich dem (landwirtschaftlichen) Betrieb des Servitutsberechtigten zuzuordnen ist. Regelmäßig wird ja nur derjenige, der selbst eine Landwirtschaft mit Rinderhaltung betreibt, überhaupt den Bedarf nach Weideflächen haben. Das bloß formale Abstellen auf den rechtlichen Eigentümer trägt der hinter einer solchen Servitutsvereinbarung stehenden Interessenlage nicht Rechnung, hätte es doch der Berechtigte nach der Auslegung der Vorinstanzen in der Hand, die Weidefläche wirtschaftlich einem Dritten zur Verfügung zu stellen und für diese Zeit lediglich pro forma das Eigentum an den Rindern zu erwerben. Entgegen der Argumentation des Berufungsgerichts enthält die hier zu beurteilende Vereinbarung den Begriff „fremdes Vieh“ nicht, auch wenn dieser nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das korrespondierende Gegenstück zur verwendeten Wortfolge darstellt. In der Sache geht es darum, wie unter den vorliegenden Begleitumständen die ausdrückliche Beschränkung des Weiderechts auf „nur eigenes Vieh“ des Eigentümers des herrschenden Grundstücks zu verstehen ist.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte, der selbst kein Vieh hält, im Jahr 2011 zu Beginn der Weidezeit sieben Rinder zum Zweck des Auftriebs auf die Almweide erworben und dem Verkäufer, der während des Sommers selbst für die Betreuung der Tiere zu sorgen hatte, ein Vorkaufsrecht für die Zeit nach dem Almabtrieb eingeräumt. Gerade der Umstand, dass der Verkäufer sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat, für die Betreuung der Tiere während des Sommers zu sorgen, zeigt deutlich das wirtschaftliche Interesse, das auch nach dem Verkauf beim Verkäufer geblieben ist, der sich auch durch ein Vorkaufsrecht abgesichert hat. Angesichts der Feststellung, dass der Beklagte selbst keine Rinder hält, war zudem klar, dass dieses Vorkaufsrecht im Herbst realisieren werden würde, wurden die Tiere nach Beendigung der Almsaison ja jedenfalls verkauft.
Eine Auslegung der Formulierung „beschränkt auf nur eigenes Vieh“ unter Berücksichtigung der typischen Interessen der Beteiligten an einer Dienstbarkeitsvereinbarung über Weiderechte ergibt demnach, dass eine derartige Konstruktion nicht erfasst werden sollte. Der Revisionsgegner, der im Übrigen im Verfahren erster Instanz besondere Umstände oder einen außergewöhnlichen (übereinstimmenden) Parteiwillen bei Abschluss der Servitutsvereinbarung nicht behauptet hat, ist auch nicht in der Lage, darzulegen, warum die Rechtsvorgängerin der Klägerin zwar eine ausdrückliche Beschränkung auf „nur eigenes Vieh“ in die Vereinbarung aufgenommen hat, dennoch aber mit dem Auftreiben von Rindern einverstanden gewesen sein sollte, die wirtschaftlich einem fremden Landwirtschaftsbetrieb zuzuordnen sind. Dabei ist insbesondere auch der Umstand wesentlich, dass es sich um eine Grunddienstbarkeit handelt, die im landwirtschaftlichen Bereich dafür eingeräumt wird, Zwecken des auf dem herrschenden Grundstücks geführten Betriebs zu dienen. Werden in diesem Betrieb aber an sich gar keine Rinder gehalten, besteht der Bedarf nicht, der durch die eingeräumte Dienstbarkeit gedeckt werden soll. Zutreffend verweist die Revisionswerberin insbesondere auch auf die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, zumal nach § 499 ABGB allgemein „fremdes Vieh“ vom Weiderecht ausgeschlossen sei, diese somit nur das Recht einräumt, Vieh, das wirtschaftlich dem herrschenden Grundstück zuzurechnen ist, auf dem dienenden Grundstück Futter suchen zu lassen. Fremdvieh ist auch solches, das nur zur Ausnützung der Servitutsweiderechte aufgetrieben wird, sonst aber mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des berechtigten Guts nicht in Zusammenhang steht.
Damit erweist sich das Klagebegehren als berechtigt. Es ist auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb überschießend, weil damit dem Beklagten eben nicht die Möglichkeit verwehrt würde, Rinder, die auch sonst auf seinem Hof gehalten werden, zur gebotenen Zeit zu schlachten oder Vieh zu ihm genehmen Zeiten anzukaufen.