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Zivilrecht

OGH: Gesetzliche Vertretung in Unterhaltssachen und Bestellung eines Kollisionskurators gem § 271 ABGB zur Vertretung eines Kindes in Unterhaltsangelegenheiten

Der Unterhalt der Eltern dient regelmäßig der Erbringung bzw Finanzierung jener Obsorgemaßnahmen, die der Pflege und Erziehung zuzuordnen sind; die gesetzliche Vertretung in Unterhaltssachen steht damit grundsätzlich, außer bei anderslautender Beschlussfassung, jenem Elternteil zu, dem die Pflege und Erziehung zukommt bzw übertragen wurde; für einen Unterhalt begehrenden Minderjährigen ist ein Kollisionskurator nach § 271 ABGB etwa dann zu bestellen, wenn sich der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung gegen den als Vertreter berufenen Elternteil richtet, sich also das Kind als Gläubiger und der gesetzliche Vertreter als Schuldner gegenüberstehen; für die Beurteilung kommt es nur auf die konkreten Anträge an, die im Unterhaltsverfahren gestellt wurden

11. 03. 2013
Gesetze:

§ 140 ABGB, § 271 ABGB, § 144 ABGB, § 176 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Sachwalterschaft, Kollisionskurator, Unterhalt, Obsorge, Antrag auf Unterhaltsfestsetzung


GZ 8 Ob 99/12k, 24.10.2012


 


OGH: Die Bestellung eines Kollisionskurators gem § 271 ABGB zur Vertretung eines Kindes in Unterhaltsangelegenheiten, also zur Geltendmachung bzw Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eines Minderjährigen gegenüber einem Elternteil, fällt nicht unter den Richtervorbehalt des § 19 Abs 2 RPflG, sondern in den Wirkungsbereich des Rechtspflegers. Der vorliegende Beschluss hat mit einer gesonderten Übertragung der Obsorge im Teilbereich Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten nach § 176 ABGB nichts zu tun und ist einem (teilweisen) Entzug der Obsorge nicht gleichzuhalten.


 


Gem § 144 ABGB umfassen die Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Dementsprechend schließt gem § 176 Abs 3 ABGB die Entziehung der Obsorge in Teilbereichen die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in den jeweiligen Bereichen (grundsätzlich) mit ein, es sei denn, das Gericht differenziert in seiner Entscheidung. Die gesetzliche Vertretung kann sich somit auf die Pflege und Erziehung sowie auf die Vermögensverwaltung - als das Außenverhältnis dieser Angelegenheiten im Gegensatz zur tatsächlichen Wahrnehmung dieser Aufgaben, dem Innenverhältnis - beziehen. Daneben gibt es auch eine gesetzliche Vertretung außerhalb dieser Bereiche („bloße gesetzliche Vertretung“), so etwa in Angelegenheiten des § 154 Abs 2 ABGB oder sonst bei Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten des Kindes.


 


Im Anlassfall stellt sich vorweg die Frage, welchem Elternteil die gesetzliche Vertretung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zukommt. Konkret ist zu klären, ob die Geltendmachung solcher Ansprüche dem Bereich der Pflege und Erziehung oder der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist.


 


Barth ordnet die Verfügung über den Unterhalt des Kindes (Festsetzung und deren Änderung, Entgegennahme und Quittierung, Eintreibung, Verwendung) der Vermögensverwaltung zu. Im Weiteren vertritt er allerdings die Ansicht, dass nach § 176 Abs 3 ABGB die Übertragung von Pflege und Erziehung die Vertretung nach außen in diesen Bereichen einschließe. Damit sei auch die Befugnis verbunden, über den Kindesunterhalt zu verfügen. Der pflegende Elternteil, der Geldunterhalt vom anderen für das Kind erhalte, habe auch die Befugnis, diesen Unterhalt für den Lebensbedarf des Kindes auszugeben, soweit er - was wohl die Regel sei - der Pflege und Erziehung des Kindes zuzuordnen sei.


 


Die Verfügung über den Kindesunterhalt ordnet somit auch Barth der Pflege und Erziehung zu. Warum er zwischen Verfügung einerseits sowie Geltendmachung und Eintreibung andererseits unterscheidet, begründet er nicht.


 


Der Lebensbedarf des Kindes einschließlich einer altersüblichen Freizeitgestaltung ist primär von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten. Nur die nach Befriedigung der Verwaltungskosten verbleibenden Erträgnisse des Vermögens des Kindes sind zur Deckung seines Unterhalts zu verwenden. Der Vermögensstamm darf zur Bestreitung des Lebensbedarfs nur ausnahmsweise herangezogen werden, wenn die Unterhaltsleistungen der Eltern (und Großeltern) nicht ausreichen.


 


Der Unterhalt dient also der Deckung der aktuellen, angemessenen (Lebens-)Bedürfnisse des Kindes. Dies betrifft va die regelmäßig benötigten Betreuungs- und Versorgungsleistungen, die benötigten Leistungen zur Wahrung des körperlichen Wohls und der Gesundheit, weiters die Aufwendungen für die Ausbildung und zur Freizeitgestaltung. Die Vermögensverwaltung betrifft demgegenüber die Erhaltung und mögliche Vermehrung des Stammvermögens sowie die Gebarung mit den Erträgnissen. Nur wenn der Einsatz des eigenen Vermögens des Kindes im Einzelfall zur Befriedigung seiner aktuellen Bedürfnisse erforderlich ist, ist mit der Vermögensverwaltung auch die Bestreitung von Ausgaben für das Kind geboten. Die Vermögensverwaltung betrifft also die Heranziehung des eigenen Stammvermögens und der Erträgnisse des Kindes.


 


Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Unterhaltsleistungen der Eltern regelmäßig der Erbringung bzw Finanzierung jener Obsorgemaßnahmen dienen, die der Pflege und Erziehung zuzuordnen sind. Dementsprechend betrifft die Geltendmachung von Unterhalt den Bereich der Pflege und Erziehung und nicht jenen der Vermögensverwaltung. Die gesetzliche Vertretung in Unterhaltssachen steht damit grundsätzlich jenem Elternteil zu, dem die Pflege und Erziehung zukommt bzw übertragen wurde (vgl auch RIS-Justiz RS0072255: Für eine unterschiedliche Zuordnung der Empfangnahme von Unterhalt und der Geltendmachung besteht kein sachlicher Grund).


 


Die Pflicht zur amtswegigen Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB knüpft an einen Interessenkonflikt zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vertreter an. Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist eine Kollision im formellen und im materiellen Sinn. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Kollision im materiellen Sinn liegt vor, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. Ein Kurator ist dabei schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist. Dies ist va dann der Fall, wenn sich der Antrag des Kindes auf Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung gegen den als Vertreter berufenen Elternteil richtet, sich also das Kind als Gläubiger und der gesetzliche Vertreter als Schuldner gegenüberstehen.


 


Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bestellung eines Kollisionskurators im Anlassfall nicht zu beanstanden.


 


Der Vater ist nunmehr (vorläufig) gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in Unterhaltssachen. Als solcher hätte er etwa die Befugnis, die Zustimmung der Mutter nach § 212 Abs 2 ABGB zu widerrufen und das Unterhaltsverfahren gegen ihn im Namen des Minderjährigen zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Da dem Vater im Verfahren die Stellung als Unterhaltsschuldner zukommt, steht seine Stellung als gesetzlicher Vertreter damit im Widerspruch. Darin liegt ein relevanter Interessenkonflikt und ohne jeden Zweifel auch eine mögliche Gefahr für eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen.


 


Für die vorzunehmende Beurteilung des Konfliktfalls kommt es (nur) auf die konkreten Anträge an, die im Unterhaltsverfahren gestellt wurden. Darauf, ob und in welchen Konstellationen einem Antrag auch inhaltliche Berechtigung zukommen könnte, ist nicht abzustellen. Auch eine zeitliche Zweigliederung des konkreten Unterhaltsverfahrens, wie es offenbar dem Revisionsrekurswerber vorschwebt, ist nicht sachgerecht. Vielmehr ist das Unterhaltsverfahren als Einheit zu betrachten. Dieses darf nicht durch unterschiedliche Vertretungsbefugnisse in Abhängigkeit von einzelnen Zeitperioden erschwert werden.


 


Soweit der Revisionsrekurswerber ausführt, es hätte eigentlich seine Richtigkeit, wenn der Vater den gegen ihn geltend gemachten Unterhaltsanspruch des Kindes vereiteln könnte, zumal sich das Kind nunmehr bei ihm aufhalte, wird eine inhaltliche Beurteilung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs vorweggenommen. Dies gilt auch für die Überlegungen des Revisionsrekurswerbers über die Zulässigkeit einer rückwirkenden Unterhaltserhöhung. Die ebenfalls im Revisionsrekurs angesprochenen Ersatzansprüche „bevorschussender Drittleistender“ gegen den Vater sind nicht Gegenstand des Verfahrens und stehen daher nicht in Diskussion.


 


Auf die Rsp, wonach der Antrag des nicht (allein) obsorgeberechtigten und das Kind in seinem Haushalt betreuenden Elternteils, eine durch den anderen Elternteil zu erbringende Geldunterhaltsleistung für das Kind festzusetzen, das Begehren auf Bestellung zum besonderen Sachwalter umfasst, muss hier nicht zurückgegriffen werden, weil die zugrunde liegenden Anträge im Unterhaltsverfahren ohnedies von dem zum jeweiligen Antragszeitpunkt vertretungsbefugten Elternteil gestellt wurden. Auch auf die Rsp über die „Doppelfunktion“ zweier gegeneinander einschreitender, gleichzeitig obsorgeberechtigter Elternteile muss nicht Bedacht genommen werden.


 


Hinsichtlich der Inhalts- und Bestimmtheitserfordernisse eines Beschlusses, mit dem ein Kollisionskurator zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellt wird, ist - der Praxis Rechnung tragend - kein strenger Maßstab anzulegen.


 


Im Anlassfall ergibt sich schon aus der Begründung des Bestellungsbeschlusses des Erstgerichts, was es unter der Wendung „im Unterhaltsverfahren zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche“ verstanden hat. Darin spricht es - im Einklang mit dem Wortlaut des § 271 Abs 2 ABGB - vom „Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des Kindes“. Der angefochtene Beschluss bezieht sich damit eindeutig nicht nur auf ein später mögliches Vollstreckungsverfahren, sondern ebenso auf die Geltendmachung (Festsetzung und Erhöhung) der Unterhaltsansprüche für den Minderjährigen.


 


Der im vorliegenden Fall bestellte Kollisionskurator ist somit gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen im hier konkreten Unterhaltsverfahren (Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren). Die vom Rechtsmittelwerber befürchtete Zuständigkeitskollision zwischen Kollisionskurator und Unterhaltssachwalter ist dadurch entkräftet, dass der Kollisionskurator die Zustimmungserklärung nach § 212 Abs 2 ABGB iSd Abs 5 leg cit widerrufen kann.

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