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Zivilrecht

OGH: Dauernde Invalidität gem Art 7 AUVB 2003 und Verjährung iSd § 12 VersVG

Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Art 7.7. AUVB 2003 nur so verstehen, dass er keinen Antrag auf Neubemessung stellen kann, wenn sein Gesundheitszustand seit dem Unfall eindeutig und unverändert feststeht; eine unzulässige Antragstellung auf Neubemessung kann nicht die Verjährungsfrist verlängern

11. 03. 2013
Gesetze:

Art 7 AUVB 2003, § 12 VersVG


Schlagworte: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung, dauernde Invalidität, Verjährung, Neubemessung


GZ 7 Ob 221/12v, 23.01.2013


 


OGH: Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig (§ 11 Abs 1 VersVG). Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren (§ 12 Abs 1 VersVG). Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist (§ 12 Abs 2 VersVG).


 


Wenn der Versicherungsnehmer mit der Leistung des Versicherers nicht einverstanden ist, muss er innerhalb der Verjährungsfrist eine Klage einbringen. Die Frist des § 12 VersVG ist hier unstrittig abgelaufen. Der Kläger meint aber, dass sein Anspruch auf Leistung (eines höheren Betrags) nicht verjährt sei, weil er innerhalb der vierjährigen Frist des Art 7.7. AUVB 2003 einen Antrag auf Neubemessung gestellt habe.


 


Der OGH hat sich bereits mehrfach mit den in der gängigen Versicherungspraxis in der Unfallversicherung im Fall einer Dauerinvalidität geltenden Fristen auseinander gesetzt. Bei diesen Fristen handelt es sich nach stRsp um Ausschlussfristen. Die Fristen sollen verhindern, dass die abschließende Bemessung der Invalidität auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben wird. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen rechnen und kann nicht jedenfalls erwarten, dass alle Änderungen des Gesundheitszustands bis zu seinem Lebensende gedeckt sind.


 


Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Art 7.7. AUVB 2003 nur so verstehen, dass er keinen Antrag auf Neubemessung stellen kann, wenn sein Gesundheitszustand seit dem Unfall eindeutig und unverändert feststeht. Die Wortfolge „wenn der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig feststeht“ hätte bei der vom Kläger gewählten Interpretation, dass beide Parteien innerhalb von vier Jahren ohne weitere Voraussetzungen zur Antragstellung auf Neubemessung berechtigt sein sollten, keinen Sinn. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Neubemessung nur darauf, dass auf Grund eines in einem (späteren) sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens die bisherige Festsetzung des Invaliditätsgrads ohne Änderung des Gesundheitszustands unrichtig war. Ändert sich - wie im vorliegenden Fall - der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nicht, so stellt sich die Frage der Neubemessung grundsätzlich nicht. Der Kläger war nicht berechtigt, eine Neufestsetzung von der Beklagten zu beantragen. Der Anspruch ist daher verjährt. Eine unzulässige Antragstellung auf Neubemessung kann nicht die Verjährungsfrist verlängern.

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