Die Einverständnisfrage stellt sich erst, wenn Versicherer und Versicherungsnehmer „ohne Zweifel“ eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, auf eigene Rechnung abschließen wollen; dies ist aber davor durch Auslegung des Versicherungsvertrags zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu ermitteln; besteht diesbezüglich ein Zweifel, dann ist nach § 179 Abs 2 VersVG von einer Versicherung auf fremde Rechnung auszugehen
§ 179 VersVG, § 3 Abs 1 Z 15 EStG
GZ 9 ObA 36/12b, 29.01.2013
OGH: Im Revisionsverfahren geht es primär um die Frage, ob hier eine Versicherung auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung vorliegt. Der von der Revisionswerberin in den Vordergrund gestellten Frage der Wirksamkeit der Einverständniserklärung des Klägers kommt in diesem Zusammenhang nur subsidiäre Bedeutung zu. Insoweit bedarf es also einiger Klarstellungen, wodurch sich aber am Ergebnis - dem Zurechtbestehen der vom Kläger begehrten Feststellung - nichts ändert.
Zutreffend wurde erkannt, dass für die in Bezug auf die gegenständliche Gruppenunfallversicherung zu lösende Rechtsfrage die Bestimmung des § 179 VersVG einschlägig ist.
Nach § 179 Abs 1 VersVG kann die Unfallversicherung gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden. Im zweiten Fall („Unfälle, die einem anderen zustoßen“) werden wiederum zwei Varianten unterschieden: Die Versicherung kann für „fremde Rechnung“ (dh für „Rechnung des anderen“, also der versicherten Person) oder für „eigene Rechnung“ des Versicherungsnehmers geschlossen werden.
Nach § 179 Abs 2 VersVG gilt eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 75 bis 79 VersVG sind diesfalls entsprechend anzuwenden. Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist nach § 179 Abs 3 VersVG zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich.
Ob eine Versicherung für fremde oder für eigene Rechnung vorliegt, hängt also von der - primär aus deren unmittelbarem Inhalt auszulegenden - Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ab. Dies folgt schon aus dem Gesetz („Die Unfallversicherung kann … genommen werden“ [§ 179 Abs 1 VersVG]; „Versicherung … gilt im Zweifel als … genommen“ [§ 179 Abs 2 VersVG]; „Wird eine Versicherung … vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich“ [§ 179 Abs 3 VersVG]), wurde aber auch schon in der Rsp des OGH betont.
Dass hier eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen (als dem Versicherungsnehmer) zustoßen, vorliegt, ist nicht weiter strittig. Fraglich ist, ob im Versicherungsvertrag diese Versicherung auf fremde oder auf eigene Rechnung vereinbart wurde. Das VersVG gibt in § 179 Abs 2 der Vereinbarung einer Versicherung auf fremde Rechnung den Vorzug („Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.“). Nur dann, wenn kein Zweifelsfall vorliegt, also zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eindeutig eine Versicherung auf eigene Rechnung des Versicherungsnehmers vereinbart wurde, kommt die in § 179 Abs 3 VersVG geforderte Zustimmungserklärung der versicherten Person ins Spiel („Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich.“).
Der Kläger bestritt von Anfang an das Vorliegen einer Versicherung auf eigene Rechnung der Beklagten, indem er darauf hinwies, dass die Gruppenunfallversicherung „nach § 3 Abs 1 Z 15 EStG“ abgeschlossen wurde. Der Versicherungsvertrag machte durch die Bezugnahme auf diese Bestimmung, die Befreiungen von der Einkommenssteuer regelt, klar, dass die Gruppenunfallversicherung als „Zuwendung des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer“ der Beklagten abgeschlossen wurde (Z 15 lit a leg cit). Die weiteren Fälle der Z 15 lit b und c leg cit („Beteiligungen“) waren kein Thema. Der Kläger verwies zur Stützung seines Standpunkts, dass hier eine Versicherung auf fremde Rechnung der Arbeitnehmer vorliege, auch darauf, dass dieser Standpunkt auch vom Versicherer geteilt werde, der allerdings die Auszahlung an den Kläger von der Vorlage des Versicherungsscheins abhängig mache. Auch das wurde von der Beklagten nicht näher bestritten. Sie verwies zum diesbezüglichen Schreiben des Versicherers nur auf ihr eigenes Vorbringen.
Dem Beklagtenvorbringen kann zwar unterstellt werden, dass die Beklagte davon ausging, dass eine Versicherung „auf eigene Rechnung“ vorliege. Ihr Ansatz, dies von der Einverständniserklärung des Klägers als versicherter Person abzuleiten, ist jedoch unzureichend. Wie bereits ausgeführt, stellt sich die Einverständnisfrage erst, wenn Versicherer und Versicherungsnehmer „ohne Zweifel“ eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, auf eigene Rechnung abschließen wollen. Dies ist aber davor durch Auslegung des Versicherungsvertrags zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu ermitteln. Besteht diesbezüglich ein Zweifel, dann ist nach § 179 Abs 2 VersVG von einer Versicherung auf fremde Rechnung auszugehen.
Unstrittig zielt der gegenständliche Versicherungsvertrag auf eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, ab. Dass er aber darüber hinaus auch eine Festlegung auf eine Versicherung auf eigene Rechnung enthält, kann der Versicherungspolizze nicht entnommen werden. Gegenteiliges in Bezug auf die Polizze behauptet auch die Beklagte nicht. Eine nähere Auseinandersetzung mit der steuerrechtlichen Gebarung der Beklagten braucht hier nicht erfolgen. Mit dem Abschluss einer Gruppenunfallversicherung „nach § 3 Abs 1 Z 15 EStG“ wurde jedenfalls das Vorhaben zum Ausdruck gebracht, eine Einkommenssteuerbefreiung für Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. Unter „Zukunftssicherung“ sind Ausgaben des Arbeitgebers für Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen zu verstehen, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes der Arbeitnehmer sicherzustellen. Dass dies nicht dazu geeignet ist, bestehende Zweifel (§ 179 Abs 2 VersVG) am Abschluss einer Versicherung „auf eigene Rechnung“ der Beklagten als Arbeitgeberin zu beseitigen, bedarf keiner besonderen Erörterung. Es mag schon sein, dass die Beklagte mit dem Abschluss der Gruppenunfallversicherung auch eigene Interessen verfolgte. Entscheidend ist jedoch - und zwar nicht nur für die Parteien, sondern va für das Verhältnis zum Versicherer - was davon seinen Niederschlag im Versicherungsvertrag fand. Die Überlegung der Beklagten, dass für die Annahme einer Versicherung auf eigene Rechnung schon der Umstand spreche, dass sie die Versicherungsprämien gezahlt habe, greift nicht, denn die Bezahlung der Prämie ist die ureigenste Pflicht des Versicherungsnehmers (§ 1 Abs 2 VersVG). Dies gilt auch für die Versicherung auf fremde Rechnung.
Nach der Lage des Falls kann hier also nicht davon gesprochen werden, dass am Abschluss einer Versicherung auf eigene Rechnung keine Zweifel bestehen. Es ist daher nach § 179 Abs 2 VersVG vom Vorliegen einer Versicherung auf fremde Rechnung auszugehen. Auf die Überlegungen zur Einverständniserklärung muss nicht mehr eingegangen werden.