Dem Richter ist nicht das Recht gegeben, in einen inhaltlich nicht zu beanstandenden Vertrag einzugreifen, wenn sich die Lage des Schuldners im Nachhinein verschlechtert; allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen
§ 25d KSchG, § 25c KSchG
GZ 7 Ob 224/12k, 23.01.2013
OGH: § 25d KSchG ermöglicht die richterliche Mäßigung in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach den von der Rsp entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in der jedoch bei Vertragsabschluss für den Gläubiger erkennbar ein unbilliges Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten und der eingegangenen Verbindlichkeit besteht.
Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung iS dieser Bestimmung nicht aus. Es widerspräche auch den Grundsätzen des § 1311 ABGB, wolle man dem Gläubiger das Risiko des wirtschaftlichen Untergangs seines Vertragspartners auf diesem Weg aufbürden und das erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Interzedenten gegebene Missverhältnis zur Begründung des Mäßigungsrechts heranziehen. Dem Richter ist daher nicht das Recht gegeben, in einen inhaltlich nicht zu beanstandenden Vertrag einzugreifen, wenn sich die Lage des Schuldners im Nachhinein verschlechtert. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen.