Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten; hat der Interzedent über die heikle Lage des Schuldners ausreichend Kenntnis, besteht kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten
§ 25c KSchG
GZ 7 Ob 224/12k, 23.01.2013
OGH: Gem § 25c KSchG hat der Gläubiger den Bürgen davor zu warnen, wenn der Hauptschuldner die Verbindlichkeit erkennbar nicht oder nicht vollständig erfüllen kann. Der Kreditgeber ist allerdings dann nicht zur Aufklärung verpflichtet, wenn der Interzedent derart konkret und vollständig informiert ist, dass er nicht mehr gewarnt werden muss. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten. Hat der Interzedent über die heikle Lage des Schuldners ausreichend Kenntnis, besteht kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten. In diesem Fall ist eine Aufklärungspflicht des Kreditgebers gegenüber dem voll informierten Interzedenten zu verneinen. Dies gilt insbesondere, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist.
Davon ist hier auszugehen, immerhin ist der Beklagte Geschäftsführer der Hauptschuldnerin. Darüber hinaus steht auch fest, dass die Klägerin keine Kenntnis davon hatte, dass die Hauptschuldnerin vor der Zahlungsunfähigkeit stehen würde.