Die Vereinbarung gem § 45a Abs 2 Z 2 BDG stellt lediglich eine Grundsatzvereinbarung dar
§ 45a BDG
GZ 2010/12/0198, 10.10.2012
VwGH: Zu Recht macht der Bf vor dem VwGH nicht mehr geltend, dass schon die im Zuge des Mitarbeitergespräche getroffene "Bildungsvereinbarung" ihm das Recht eingeräumt hätte, die in Rede stehenden Seminare ohne Bewilligung von Sonderurlaub, gleichsam als Dienstversehung zu besuchen, stellt doch die Vereinbarung gem § 45a Abs 2 Z 2 BDG (arg: "... und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen") lediglich eine Grundsatzvereinbarung dar. Dass sie auch der Bf als solche auffassen musste, zeigte sich auch daran, dass er (ungeachtet der Bildungsvereinbarungen vom 22. Dezember 2005 und vom 4. Dezember 2006) für die von ihm angestrebten Seminarbesuche jeweils Sonderurlaub beantragt hat.