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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zwei erstinstanzlich vorgeworfene Delikte zu einem Delikt zusammengefasst und Strafe reduziert – Nichtauferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens

Als Ergebnis des Berufungsverfahrens hat die belBeh im angefochtenen Bescheid zwei erstinstanzlich vorgeworfene Delikte zu einem Delikt zusammengefasst und die Strafe um 300 EUR reduziert, sie hat also der Berufung teilweise Folge gegeben

06. 03. 2013
Gesetze:

§ 65 VStG, § 64 VStG


Schlagworte: Kosten des Berufungsverfahrens, Nichtauferlegung der Kosten, der Berufung teilweise Folge gegeben, Delikte zu einem Delikt zusammengefasst, Reduzierung der Strafe


GZ 2012/02/0236, 29.01.2013


 


VwGH: Nach § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gem Abs 2 leg cit für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe zu bemessen.


 


Gem § 65 VStG sind dem Bw die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.


 


Als Ergebnis des Berufungsverfahrens hat die belBeh im angefochtenen Bescheid zwei erstinstanzlich vorgeworfene Delikte zu einem Delikt zusammengefasst und die Strafe um 300 EUR reduziert, sie hat also - wie sie selbst im Spruch des angefochtenen Bescheides formuliert - der Berufung teilweise Folge gegeben.


 


Aufgrund der derart auf insgesamt 600 EUR reduzierten Geldstrafe ergibt sich ein Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 60 EUR (10%), während die belBeh nach ihrer Fassung des Spruches "Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt" den noch dort ausgesprochenen Kostenersatz von 90 EUR übernommen hat. In dieser Hinsicht war die Kostenentscheidung abzuändern.


 


Bei den Berufungskosten war entgegen der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zahlungspflicht im Betrag von 120 EUR dem Bf lediglich ein Betrag von 60 EUR aufzuerlegen, weil der Bf durch die Zusammenfassung der Spruchpunkte 1. und 2. zu einem Delikt und der damit einhergehenden Reduzierung der Strafhöhe auf 300 EUR mit seiner Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. erfolgreich war. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt, weshalb diesfalls auch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens - in der Höhe von 20% der Strafe von 300 EUR, also 60 EUR - aufzuerlegen war.

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