In Verfahren mit Anwaltspflicht bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht des Rechtsvertreters zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner (auch) der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde
§ 36 ZPO, §§ 1002 ff ABGB
GZ 8 ObA 83/12g, 24.01.2013
In ihren Überlegungen geht die Beklagte davon aus, dass sie aufgrund der Kündigung der Vollmacht durch ihre frühere Rechtsvertreterin am 11. 1. 2011 ab 25. 1. 2011 (14 Tage nach dem ersten Termin) unvertreten gewesen sei, weshalb die Berufungsentscheidung nichtig sei.
OGH: Nach stRsp bedarf in einem Verfahren mit Anwaltspflicht die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht des Rechtsvertreters zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner (auch) der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde. Mangels einer derartigen Anzeige bleibt die bloße Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos.
Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagten auch darin nicht beigepflichtet werden, dass sie das Berufungsgericht zur Bekanntgabe eines neuen Rechtsvertreters hätte auffordern müssen.