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Verfahrensrecht

OGH: §§ 19 ff JN – Ablehnung von Richtern

Es ist nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zu überprüfen

04. 03. 2013
Gesetze:

§§ 19 ff JN


Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Befangenheit


GZ 8 ObA 83/12g, 24.01.2013


 


OGH: In bürgerlichen Rechtssachen kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ausreichende Gründe vorliegen, die nach objektiven Merkmalen die Besorgnis rechtfertigen, der abgelehnte Richter lasse sich bei seiner Entscheidungsfindung auch von anderen als rein sachlichen Überlegungen leiten. Im Fall der Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen von ihnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Zudem müssen die Ablehnungsgründe in der Person des abgelehnten Richters begründet, also personenbezogen sein. Weder die behauptete Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bilden einen Ablehnungsgrund. Es ist nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zu überprüfen. Eine unrichtige Lösung der Rechtsfrage kann nur im Rechtsmittelweg bekämpft werden.


 


Unrichtig ist die Überlegung, über die Befangenheit der Mitglieder des Berufungssenats hätte erst nach der Entscheidung über die Ablehnung des Erstrichters entschieden werden dürfen. Tatsächlich ist die Ablehnung der Mitglieder des Berufungsgerichts einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen. Der Umstand, dass die ursprüngliche Vertreterin der Beklagten irrtümlich nicht in den Kopf der Entscheidung des Berufungsgerichts aufgenommen wurde, bildet keinen geeigneten Grund für eine Befangenheit.

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