Bei Aussagen über die Umweltverträglichkeit gilt wettbewerbsrechtlich ein strenger Maßstab
§§ 1 ff UWG
GZ 4 Ob 202/12b, 28.11.2012
Es geht um einen wettbewerbsrechtlichen Prozess zwischen Stempelherstellern wegen der Werbung einer Seite, den „ersten klimaneutralen Stempel“ zu haben
OGH: Aussagen über die Natürlichkeit oder Umweltverträglichkeit eines Erzeugnisses sind in hohem Maße geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen zur Irreführung geeignet ist, ist daher ähnlich wie die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Mit Umwelthinweisen darf nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist. Soweit der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses missverstanden werden kann, ist der Werbende zu näheren Aufklärungen verpflichtet. Auch die strittige Werbung ist daher nach strengen Maßstäben zu beurteilen.