Nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO ist auf Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb das Recht jenes Staats anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden
Art 6 Rom II-VO, §§ 1 ff UWG
GZ 4 Ob 202/12b, 28.11.2012
Die Parteien produzieren Stempelgehäuse und vertreiben diese weltweit an Stempelmacher und Wiederverkäufer. Strittig ist die Behauptung der Klägerin, ihr Stempel sei der „erste klimaneutrale Stempel“.
OGH: Maßgebend ist daher, auf welchem Markt sich das beanstandete Verhalten auswirkt. Bei Werbemaßnahmen kommt es auf den (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Ort des Einwirkens auf die Marktgegenseite an. Bei Handlungen, die sich auf dem Markt mehrerer Staaten auswirken, kann diese Anknüpfung zu einer Beurteilung nach mehreren Rechten führen. Eine Ausweichklausel, die die Anwendung eines einzigen Rechts ermöglichte, ist in Art 6 Abs 1 Rom II VO nicht vorgesehen.
Damit ist österreichisches Recht im vorliegenden Fall nur anzuwenden, soweit sich das beanstandete Verhalten auf dem österreichischen Markt ausgewirkt hat. Dass es solche Auswirkungen gab, ist schon deshalb anzunehmen, weil das unstrittige Vorbringen des „weltweiten“ Vertriebs bei ungezwungener Auslegung auch den Heimatmarkt der Streitteile erfasst. Zudem ist der Vertrieb der strittigen Stempel (auch) in Österreich allgemein bekannt. Zumindest die Werbung auf den Verpackungen und im Internet wirkte sich daher auch im Inland aus. Insofern ist daher jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden.