Ausländische Gutachten von Landeskriminalämtern (sog. „Behördengutachten“ iSd § 256 Abs 1 Z 1 lit a dStPO) können ungeachtet der in § 252 Abs 1 StPO genannten Beschränkungen verlesen werden, weil nur Gutachten staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger iSd § 125 Z 1 StPO, nicht aber etwa Untersuchungsberichte einer über eigenes Fachwissen iSd § 126 Abs 1 StPO verfügenden Einrichtung der Strafverfolgungsbehörden, etwa des kriminaltechnischen Dienstes einer Bundespolizeidirektion oder eines Landeskriminalamtes, unter das Verlesungsverbot iSd § 252 Abs 1 StPO fallen
§ 281 StPO, § 252 StPO, § 125 StPO, § 127 StPO
GZ 14 Os 99/12h, 29.01.2013
OGH: Ausländische Gutachten von Landeskriminalämtern (sog. „Behördengutachten“ iSd § 256 Abs 1 Z 1 lit a dStPO) können ungeachtet der in § 252 Abs 1 StPO genannten Beschränkungen verlesen werden, weil nur Gutachten staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger iSd § 125 Z 1 StPO, nicht aber etwa Untersuchungsberichte einer über eigenes Fachwissen iSd § 126 Abs 1 StPO verfügenden Einrichtung der Strafverfolgungsbehörden, etwa des kriminaltechnischen Dienstes einer Bundespolizeidirektion oder eines Landeskriminalamtes, unter das Verlesungsverbot iSd § 252 Abs 1 StPO fallen.
Auch muss den Beweisanträgen des Bf neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit diese für die Schuldfrage und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. So hat ein Bf ein durch § 281 Abs 1 Z 4 StPO garantiertes Überprüfungsrecht in erstatteten Sachverständigengutachten nur dann, wenn er in der Lage ist, einen in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mangel von Befund und Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist.