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Zivilrecht

OGH: Zum Besuchsrecht gem § 148 ABGB

Das Besuchsrecht steht grundsätzlich zB auch während eines Obsorgeverfahrens zu; dies muss folgerichtig auch für sonstige mit dem Besuchsrecht zusammenhängende Entscheidungen (hier jene über die Aussetzung des Besuchsrechts) gelten

04. 03. 2013
Gesetze:

§ 148 ABGB, § 177 ABGB, § 177a ABGB, § 176 ABGB, § 176b ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Besuchsrecht, Obsorgeverfahren


GZ 2 Ob 66/12p, 11.10.2012


 


OGH: Für die Frage, ob ein Besuchsrecht zusteht, kommt es nach § 148 Abs 1 ABGB zwar nicht darauf an, wer mit der Obsorge - ganz oder zum Teil - betraut ist. Maßgebend ist vielmehr die faktische Trennung von einem Elternteil, räumt doch § 148 Abs 1 ABGB dem Elternteil, der mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, das Besuchsrecht ein. Es steht daher grundsätzlich zB auch während eines Obsorgeverfahrens zu. Dies muss folgerichtig auch für sonstige mit dem Besuchsrecht zusammenhängende Entscheidungen, konkret hier jene über die Aussetzung des Besuchsrechts, gelten.


 


Es werden daher Feststellungen zu dem iSd § 148 ABGB relevanten Umstand des tatsächlichen Aufenthalts der Minderjährigen - insbesondere, ob der aus dem Akteninhalt hervorgehende Umstand, dass sich das Kind ohnehin bei der Mutter befindet, (noch) aktuell ist - zu treffen und auf dieser Basis die Fragen, ob der Mutter überhaupt ein Besuchsrecht zusteht, und letztlich, ob ein solches allenfalls auszusetzen ist, zu beurteilen sein.

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