§ 24 Abs 5 WEG ordnet eine Zustellung primär an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts eines Wohnungseigentümers an; wenn dieser jedoch eine andere inländische Zustellanschrift bekanntgegeben hat, hat die Übersendung an diese Anschrift zu erfolgen; der Bekanntgabe einer inländischen Zustellanschrift ist der Umstand nicht gleichzuhalten, dass im Grundbuch eine nicht mit dem Wohnungseigentumsobjekt übereinstimmende Anschrift eines Wohnungseigentümers angegeben ist
§ 24 WEG, § 52 WEG, § 20 WEG
GZ 5 Ob 238/12d, 17.12.2012
OGH: Ein schriftlicher Umlaufbeschluss kommt erst zustande, wenn auch dem letzten Mit- und Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, was auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags gilt. Auch jenen Wohnungseigentümern mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einschließt wie die Möglichkeit der eigenen Stimmabgabe.
Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung zumindest des Antragstellers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die im Grundbuch ausgewiesene Adresse übersendet, wo tatsächlich der Antragsteller seit August 2007 nicht mehr lebt. Der Hausverwaltung hatte der Antragsteller seine neue Adresse bekannt gegeben. Ein Postnachsendeauftrag bestand im maßgeblichen Zeitpunkt September 2010 nicht mehr.
Im außerordentlichen Revisionrekurs hält der 39. Antragsgegner der Beurteilung der Vorinstanzen, dass mit der Übersendung an die im Grundbuch enthaltene Adresse der Zustellvorschrift des § 24 Abs 5 WEG zuwider gehandelt worden sei, entgegen, den Initiatoren des Umlaufbeschlusses sei der Zugang zu einer anderen Zustelladresse verwehrt gewesen. Eine Anfrage an die Hausverwalterin sei, weil mit dem Umlaufbeschluss deren Vertragsverhältnis aufgekündigt werden sollte, nicht aussichtsreich gewesen. Es liege vielmehr am Antragsteller als Wohnungseigentümer, eine Berichtigung seiner Zustelladresse im Grundbuch zu veranlassen, um derartige Zustellschwierigkeiten zu verhindern.
Ein Verwalter muss in Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 20 Abs 1 WEG Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer und allfälliger Zustellbevollmächtigter auf Anfrage mitteilen. Die bloße Befürchtung, ein Verwalter werde nicht seiner Verpflichtung entsprechen, ist ohne jegliche Relevanz.
§ 24 Abs 5 WEG, welche Vorschrift sich nicht nur an den eine Abstimmung organisierenden Verwalter richtet, sondern auch für Beschlussfassungen ohne Mitwirkung des Verwalters verbindlich ist, ordnet eine Zustellung primär an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts eines Wohnungseigentümers an. Wenn dieser jedoch eine andere inländische Zustellanschrift bekanntgegeben hat, hat die Übersendung an diese Anschrift zu erfolgen. Der Bekanntgabe einer inländischen Zustellanschrift ist der Umstand nicht gleichzuhalten, dass im Grundbuch eine nicht mit dem Wohnungseigentumsobjekt übereinstimmende Anschrift eines Wohnungseigentümers angegeben ist.
Steht demnach nicht fest, dass alle Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten, kann nicht von einem rechtswirksamen Zustandekommen des Umlaufbeschlusses ausgegangen werden.