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Zivilrecht

OGH: Allgemeine Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) – zur Frage, wann der Eintritt des Versicherungsfalls anzunehmen ist

Nicht ein Leck an sich stellt bereits den Versicherungsfall dar, sondern erst der Eintritt von Schäden am Gebäude durch austretendes Wasser; auf eine Kenntnis vom Schaden kommt es dabei nicht an

04. 03. 2013
Gesetze:

Art 1 AWB, Art 3 AWB


Schlagworte: Versicherungsrecht, Allgemeine Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden, Eintritt des Versicherungsfalls


GZ 7 Ob 236/12z, 23.01.2013


 


Die Revisionswerberin macht geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellten nicht schon das Reißen einer Silikonfuge samt Verdacht auf die Undichtheit der Heizanlage oder das Leck in der Rohrleitung, sondern erst das für den Versicherungsnehmer erkennbare Einwirken des Wassers (also das Absinken des Bodens nach dem 1. 1. 2007) iSe Zu-Tage-Tretens des Wasserschadens das Schadensereignis und den Eintritt des Versicherungsfalls dar. Ein nicht bestätigter Verdacht und ein nicht nach außen hin wahrnehmbares Ereignis könnten den Versicherungsfall nicht begründen.


 


Die Revisionsbeantwortung hält dem entgegen, dass der Versicherungsfall (Leitungswassereinwirkung auf versicherte Sachen) nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls vor dem Deckungszeitraum eingetreten sei, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit (auch) die Zersetzung des Dämmmaterials bereits vor dem 1. 1. 2007 begann. Die Klägerin habe den Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls im Deckungszeitraum der Beklagten somit nicht erbracht.


 


OGH: Der Versicherungsfall ist die Verwirklichung des versicherten Risikos. Sein Eintritt ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers. Er kann, muss aber in der Schadensversicherung nicht mit dem Eintritt des Schadens zusammenfallen. Die nähere Kennzeichnung des Ereignisses ergibt sich aus den Vereinbarungen.


 


Die hier zu beantwortenden Fragen, wann der Versicherungsfall eingetreten ist und ob es dabei auf eine Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Schaden ankommt, können anhand der festgestellten Bedingungslage eindeutig beantwortet werden:


 


Laut Polizze besteht Versicherungsschutz gegen Schäden an den Gebäuden durch Austreten von Wasser. Art 1 Abs 1 AWB normiert die Ersatzpflicht für jene Schäden, „die aus der unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses sind“. Nach Art 3 Abs 1 lit a AWB erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schäden, die „vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn in Erscheinung treten“ sowie auf Schäden an Rohren aus verschiedenen Ursachen.


 


Demnach stellt nicht bereits ein Leck an sich den Versicherungsfall dar, sondern erst der Eintritt von Schäden am Gebäude durch austretendes Wasser. Die Wendung „auch wenn sie erst nach Beginn in Erscheinung treten“ zeigt, dass es dabei auf eine Kenntnis vom Schaden nicht ankommt: Ist doch diese zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes ausdrücklich davon unabhängig, dass die - (bereits) durch die Einwirkung von Leitungswasser entstandenen - Schäden „in Erscheinung treten“, also erkennbar sind.


 


Soweit die Klägerin den Schadenseintritt erst im Absinken des Bodens erblicken will, ist sie auf den Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu verweisen. Diese sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen, wobei es nach stRsp auf einen „durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer“ ankommt. Ein solcher muss damit rechnen, dass die Gebäudeversicherung nur die nach Versicherungsbeginn eintretenden Schäden deckt, was sich auch unschwer aus Art 3 Abs 1 lit a AWB iVm Art 1 Abs 1 ergibt. Demnach ist das versicherte Risiko mit dem durch den Austritt von Wasser entstehenden Schaden - hier: (zunächst) jener am Dämmmaterial - definiert (Art 1 Abs 1 Satz 1 AWB), während sich das Absinken des Bodens daraus erst später (als „unvermeidliche Folge“ iSd Art 1 Abs 1 Satz 2 AWB) ergeben hat.


 


Im zweiten Rechtsgang konnte die Klägerin somit nicht darlegen, dass sich der Versicherungsfall „überwiegend wahrscheinlich“ (wie im Aufhebungsbeschluss 7 Ob 183/11d gefordert) erst nach Versicherungsbeginn ereignet hätte:


 


Gehört doch das Dämmmaterial des Fußbodens zweifellos zum (versicherten) Gebäude; bereits mit seiner „Zersetzung“ ist der Versicherungsfall eingetreten. Der Wasseraustritt und die Beschädigung des Dämmmaterials geschahen - wie die Beklagte aufzeigt - bereits vor dem 1. 1. 2007 (Versicherungsbeginn), weil insoweit die nunmehr dazu - dem Regelbeweismaß („mit hoher Wahrscheinlichkeit“) entsprechend - vom Berufungsgericht getroffenen, positiven Feststellungen maßgebend sind.


 


Die Revision wendet sich hier also gegen die - in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare - Beweiswürdigung, wonach der Wasserschaden vor dem Versicherungsbeginn entstanden ist, auch wenn er erst danach „in Erscheinung“ trat (Art 1 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 lit a AWB). Insoweit ist die Revision zwar zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts zutrifft.

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