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Zivilrecht

OGH: Amtshaftung schließt den ordentlichen Rechtsweg aus

In Änderung seiner bisherigen Rsp hat der erkennende Fachsenat ausgesprochen, dass für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in die Pflicht genommen oder beliehen wurden - ebenso wie für Klagen gegen physische Personen - , gem § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig ist

04. 03. 2013
Gesetze:

§ 9 AHG, §§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Rauchfangkehrer, Rechtsweg


GZ 1 Ob 244/10p, 23.02.2011


 


Die Klägerin ist Feuerversicherer eines Hauses, das nach einem Brand zur Gänze abbrannte. Sie ersetzte dem Eigentümer den Brandschaden. Das beklagte Rauchfangkehrunternehmen ist Gesamtrechtsnachfolger diverser für dieses Haus zuständiger Rauchfangkehrer.


 


OGH: Nichts anderes kann nunmehr wegen § 105 zweiter Satz UGB für Personengesellschaften - wie hier eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, die seit 1. 1. 2007 als KG gilt (§ 907 Abs 2 UGB) - gelten. Aus fehlerhaften Hoheitsakten können grundsätzlich nur Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden; Ansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht scheiden daher - abgesehen von Ausnahmen - aus. Rauchfangkehrer sind, soweit sie feuerpolizeiliche Aufgaben erfüllen, hoheitlich tätig.


 


Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden auch alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze (§ 1 Abs 1 AHG) erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung nur die Ausübung hoheitlicher Gewalt vorbereitet oder abschließt.

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