Haben mehrere Täter unabhängig voneinander (dh nicht als Mittäter) eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt, sind Verschuldensquoten im Verhältnis aller Beteiligten zueinander - der mitschuldige Geschädigte ist miteingeschlossen - durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung aufzuteilen, wenn der Geschädigte seinen Schaden gegen mehrere Schädiger gleichzeitig einklagt
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 1302 ABGB, § 896 ABGB
GZ 1 Ob 177/12d, 13.12.2012
Die Klägerinnen machen in ihrem Rechtsmittel geltend, dass eine Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen der Zweitklägerin einerseits und den Beklagten andererseits unrichtig sei. Gehe man davon aus, dass auf Beklagtenseite mehrere Schädiger solidarisch hafteten, so wäre die Schadensteilung im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen und auszusprechen gewesen, dass die Beklagten im Ausmaß von zwei Drittel solidarisch haften.
OGH: Führen mehrere (Neben-)Täter fahrlässig einen Schaden herbei und lassen sich die Anteile der einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen, tritt nach § 1302 Satz 2 ABGB Solidarhaftung ein.
Haben mehrere Täter unabhängig voneinander (dh nicht als Mittäter) eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt, sind Verschuldensquoten im Verhältnis aller Beteiligten zueinander - der mitschuldige Geschädigte ist miteingeschlossen - durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung aufzuteilen, wenn der Geschädigte seinen Schaden gegen mehrere Schädiger gleichzeitig einklagt. Treffen schuldhaftes Verhalten der Schädiger und vom Geschädigten zu vertretende Umstände zusammen, ist der Schaden gem § 1304 ABGB zu teilen, wobei mangels näherer Bestimmbarkeit eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt erscheint.
Nach hA muss sich der Geschädigte nicht nur sein eigenes Verschulden, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen.