Angesichts der Unerfahrenheit der Klägerin bei Veranlagungen und der mündlichen Zusicherungen des Beraters über die Sicherheit des Investments hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen, der Klägerin falle dadurch kein Mitverschulden zur Last, dass sie die ganz klein gedruckten Risikohinweise im Beratungsprotokoll nicht gelesen hat, durchaus im Rahmen der oberstgerichtlichen Rsp
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
GZ 2 Ob 238/12g, 20.12.2012
OGH: Die Frage, ob sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, etwa weil er Risikohinweise nicht beachtet hat, oder etwa eine grobe Pflichtverletzung des Beraters dieses in den Hintergrund treten lässt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Angesichts der festgestellten Unerfahrenheit der Klägerin bei Veranlagungen und der mündlichen Zusicherungen des Beraters über die Sicherheit des Investments hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen, der Klägerin falle dadurch kein Mitverschulden zur Last, dass sie die ganz klein gedruckten Risikohinweise im Beratungsprotokoll nicht gelesen hat, durchaus im Rahmen der oberstgerichtlichen Rsp.