Es ist Aufgabe des Waldbesitzers, durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen, dies kann aber nur für die Verbindungen der Forststraßen mit öffentlichen Wegen gelten und nicht für das sonstige Umgebungsgelände, das nicht für die Benützung mit dem Fahrrad vorgesehen ist
§ 1319a ABGB, § 33 ForstG, § 59 ForstG, § 176 ForstG
GZ 4 Ob 200/12h, 28.11.2012
OGH: Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benützung einer Forststraße, welche nach § 1319a Abs 2 zweiter Satz ABGB die Haftung des Wegehalters ausschließt, kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu nutzen. Ob dem Geschädigten erkennbar war, eine Forststraße (iSd ForstG) und keinen öffentlichen Weg, auf dem das Radfahren grundsätzlich erlaubt ist, zu benutzen, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, die von ihm benutzte Forststraße sei ein öffentlicher Weg, weil er auf die ihm unbekannte Forststraße unter Umgehung eines Schrankens, Nutzung eines Fußwegs und Schieben seines Rads über eine Waldlichtung gelangte, bildet keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Es ist Aufgabe des Waldbesitzers, durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen, dies kann aber nur für die Verbindungen der Forststraßen mit öffentlichen Wegen gelten und nicht für das sonstige Umgebungsgelände, das nicht für die Benützung mit dem Fahrrad vorgesehen ist, müssten Forststraßen sonst doch entweder zur Gänze eingezäunt oder abgeschrankt oder mit in kurzen Abständen aufzustellenden (zahllosen) Schildern „abgesichert“ werden.