Ist die Kette jedenfalls aus 25 m Entfernung erkennbar, liegt kein grob fahrlässiges Verhalten des Wegehalters oder seiner Leute vor, wenn keine darüber hinausgehende Warnung oder Absicherung erfolgt
§ 1319a ABGB
GZ 4 Ob 200/12h, 28.11.2012
Der Kläger fuhr mit seinem Mountainbike auf einer etwa 2,5 m breiten Forststraße mit einer Oberfläche aus Schotter, gebrochenem Gestein und gebrochenen Dachziegeln, die ein Gefälle von etwa 10 % aufwies, mit etwa 20 km/h bergab. Diese Forststraße mündet wenige Meter unterhalb der Unfallstelle in einen als Radwanderweg ausgeschilderten öffentlichen Weg. An der Unfallstelle hat die Beklagte seit Jahren an zwei außerhalb des Wegs angebrachten Holzstehern eine quer über den Weg gespannte silbergraue Metallkette angebracht, von der der Kläger - ihm war diese Forststraße bis dahin unbekannt - nichts wusste. Ein besonders aufmerksam fahrender Mountainbiker hätte die quer über die Forststraße gespannte Kette aus einer Entfernung von etwa 50 m erkennen können, bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit war sie jedenfalls aus einer Entfernung von etwa 25 m erkennbar. Der Anhalteweg für einen Mountainbiker aus einer Geschwindigkeit von 20 km/h beträgt knapp 12 m. Der Kläger, der die Kette nicht bemerkte, fuhr dagegen, stürzte über sie und zog sich durch den Sturz schwere Verletzungen zu.
OGH: Der Wegehalter hat für Unfallsfolgen nur einzustehen, wenn ihm oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Darunter ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen.
Der OGH hat zu 1 Ob 260/05z sogar bei einem als Mountainbikestrecke freigegebenen Forstweg einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die den Wegehalter treffenden Verkehrssicherungspflichten verneint, wenn die unfallskausale Wegschranke nur aus einer Entfernung von 10 bis 15 m erkennbar war, wenn gleichzeitig aus einer Entfernung von 55 m in die Augen fallende seitliche Pfosten und ein Fußgängerdurchgang neben der Forststraße die Gefahrenquelle bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbar machen. Ist die silbergraue Metallkette jedenfalls aus 25 m Entfernung erkennbar, bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit sogar aus 50 m, liegt gleichfalls kein grob fahrlässiges Verhalten des Wegehalters oder seiner Leute vor, wenn keine darüber hinausgehende Warnung oder Absicherung erfolgt.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem der Entscheidung 4 Ob 211/11z zugrundeliegenden insoweit nicht zu vergleichen, weil dort das über die Forststraße gespannte, nicht besonders kenntlich gemachte Weideband erst aus einer Entfernung von 12,5 m erkennbar war.