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Sicherheitsrecht

VwGH: Zur Berechtigung der Sicherheitsbehörden, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern Auskünfte betreffend die in § 53 Abs 3a Z 1 bis Z 3 SPG genannten Informationen zu verlangen

§ 53 Abs 3a SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden nicht uneingeschränkt von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und von sonstigen Diensteanbietern bestimmte Auskünfte zu verlangen, sondern bloß bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen

27. 02. 2013
Gesetze:

§ 53 SPG


Schlagworte: Sicherheitspolizeirecht, Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei, Zulässigkeit der Verarbeitung, Telekommunikationsdienstebetreiber, Auskunft


GZ 2012/01/0008, 19.09.2012


 


VwGH: Der Feststellungsantrag des Bf zielt darauf ab, die Anwendbarkeit bzw Grenzen der Anwendbarkeit des § 53 Abs 3a SPG durch die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides zu klären. Sein Antrag hat nicht die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Die begehrte bescheidmäßige Feststellung ist zudem nicht geeignet, die Gefährdung einer Rechtsposition des Bf abzuwehren, ermächtigt § 53 Abs 3a SPG die Sicherheitsbehörden doch nicht (iS des gestellten Feststellungsantrages) uneingeschränkt von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und von sonstigen Diensteanbietern bestimmte Auskünfte zu verlangen, sondern bloß bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen.


 


Zudem ist dem Bf aus dem Erkenntnis des VfGH vom 1. Juli 2009, B 1697/08-11, Folgendes entgegenzuhalten:


 


"§ 53 Abs 3a SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden bloß, bei Vorliegen gesetzlich bestimmter Voraussetzungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und von sonstigen Diensteanbietern bestimmte Auskünfte zu verlangen.


 


Das Vorbringen des Bf ist daher nicht geeignet, die Gefährdung einer Rechtsposition darzutun, die mittels der begehrten bescheidmäßigen Feststellung abgewehrt werden könnte."


 


Die belBeh hat den Feststellungsantrag des Bf daher zu Recht zurückgewiesen.

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