In Anbetracht der Wortfolge "wenn durch die beigebrachten Beweismittel … nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären
§ 19 GewO, § 18 GewO, § 13a AVG
GZ 2012/04/0018, 26.09.2012
VwGH: Kann der gem § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gem § 19 GewO das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
Beim "individuellen Befähigungsnachweis" iSd § 19 GewO wird der gem § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher nach stRsp am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen.
Die belBeh hat somit zur Beurteilung, ob die Bf durch die von ihr beigebrachten Beweismittel die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen iSd § 19 GewO nachgewiesen hat, zu Recht die Bestimmungen der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung als Maßstab herangezogen.
Der belBeh ist weiters auch darin beizupflichten, dass die Bf angesichts der von ihr vorgelegten Beweismittel - insbesondere des Lehrabschlussprüfungszeugnisses - im Verwaltungsverfahren eine Tätigkeit hätte nachweisen müssen, die der in Z 3 lit b der Verordnung zusätzlich geforderten (arg "und") ununterbrochenen, mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter gleichwertig wäre; die belBeh hat somit richtigerweise auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung abgestellt.
Diesen Nachweis einer gleichwertigen, mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit (als Friseurin und Perückenmacherin) hat die Bf im Verwaltungsverfahren gerade nicht erbracht; vielmehr hat sie sich in diesem Zusammenhang auf ihre siebenjährige Dienstzeit bei einem Unternehmen berufen, ohne aber irgendeinen Zusammenhang ihrer Tätigkeiten dort mit dem Gewerbe der Friseure und Perückenmacher zu behaupten. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die Bf nach Abschluss der Lehre lediglich "über ein Jahr" als Friseurin gearbeitet habe.
Zwar weisen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle 2002 auf die Möglichkeit der Behörde hin, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung "zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen". Allerdings sind auch im Falle der Vorlage eines positiven Gutachtens die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen.
Entgegen der in der Verfahrensrüge der Beschwerde vertretenen Auffassung ist es in Anbetracht der Wortfolge "wenn durch die beigebrachten Beweismittel … nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären.
Mit Blick auf diese Mitwirkungspflicht und das in § 41 Abs 1 VwGG normierte Neuerungsverbot sah sich der Senat nicht veranlasst, die in der Verhandlung beantragte weitere Äußerung der Wirtschaftskammer Steiermark einzuholen.