Im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 UVP-G 2000 liegt die Zuständigkeit zur Durchführung der UVP bei der BMVIT; die von dieser durchgeführte UVP mündet in einen teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid; der von der BMVIT zu erlassende Bescheid hat über all jene Genehmigungstatbestände abzusprechen, über die ansonsten - dh wenn keine UVP durchzuführen wäre - die BMVIT oder ein anderer Bundesminister als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden hätte (§ 24 Abs 1 UVP-G 2000); alle sonstigen bundesgesetzlichen Genehmigungsbestimmungen - also auch das AWG 2002 - hat der LH in den von ihm durchzuführenden Genehmigungsverfahren anzuwenden (§ 24 Abs 3 UVP-G 2000)
§ 24 UVP-G 2000, § 24 UVP-G 2000
GZ 2009/07/0179, 18.12.2012
Die bf Partei führt aus, dass die strikt auf das AWG 2002 eingeschränkte Prüfung im teilkonzentrierten Verfahren den Vorgaben des UVP-G 2000 nicht gerecht werde.
VwGH: Auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der einschlägigen Richtlinie 85/337/EWG, sei davon auszugehen, dass die "Aufsplittung" eines Vorhabens auf teilkonzentrierte Verfahren "dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz" einer einheitlichen Betrachtung aller Auswirkungen eines Vorhabens widerspreche. Das teilkonzentrierte Verfahren führe dazu, dass die multifunktionalen Auswirkungen eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens in keinem Verfahren umfassend und vollständig behandelt würden, weshalb eine Erfassung sämtlicher nachteiliger Umweltauswirkungen und deren Berücksichtigung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen sei. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich mehrerer Deponien als Einzelvorhaben bereits eine UVP notwendig wäre, statt lediglich eine eingeschränkte Prüfung nach dem AWG 2002 vorzunehmen.
Im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 UVP-G 2000 liegt die Zuständigkeit zur Durchführung der UVP bei der BMVIT. Die von dieser durchgeführte UVP mündet in einen teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid. Der von der BMVIT zu erlassende Bescheid hat über all jene Genehmigungstatbestände abzusprechen, über die ansonsten - dh wenn keine UVP durchzuführen wäre - die BMVIT oder ein anderer Bundesminister als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden hätte (§ 24 Abs 1 UVP-G 2000). Alle sonstigen bundesgesetzlichen Genehmigungsbestimmungen - also auch das AWG 2002 - hat der LH in den von ihm durchzuführenden Genehmigungsverfahren anzuwenden (§ 24 Abs 3 UVP-G 2000).