Ein Antragsrecht der Partei auf eine Aufhebung nach § 300 BAO ist nicht vorgesehen
§ 300 BAO
GZ 2012/15/0193, 22.11.2012
VwGH: Ein Antragsrecht der Partei auf eine Aufhebung nach § 300 BAO ist nicht vorgesehen. Dennoch spricht die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid materiell über den Antrag der Bf ab.
Die Bf wird durch den angefochtenen Bescheid allerdings nicht in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht verletzt. Mit dem Spruch dieses Bescheides wird eine Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 21. September 2010 verweigert, nicht aber darüber abgesprochen, ob "die Berufungen vom 26.04.2004 nicht auch als Berufung gegen die Wiederaufnahme angesehen werden".
Ergänzend sei angemerkt, dass, falls der Berufungsschriftsatz vom 26. April 2004 in der Tat auch eine Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide beinhalten sollte, die Behörde über eine solche Berufung absprechen müsste. Für den Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht stehen der Bf entsprechende Rechtsbehelfe offen.
Dazu kommt: Bei Vorliegen einer Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid widerspricht es dem Gesetz, eine Berufung gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Berufung gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen. Eine derartige Vorgangsweise würde die Entscheidung über die Berufung gegen den Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten, was mit einem Rechtsbehelf gegen die Berufungsentscheidung geltend gemacht werden kann.