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Verfahrensrecht

OGH: Im Oppositionsprozess können nur nach Titelentstehung liegende, den materiellen Anspruch vernichtende oder hemmende Tatsachen geltend gemacht werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 35 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage

In seinem Beschluss vom 19.10.2006 zur GZ 3 Ob 193/06p hat sich der OGH mit der Oppositionsklage befasst:
OGH: Im Oppositionsprozess können nur nach Titelentstehung liegende, den materiellen Anspruch vernichtende oder hemmende Tatsachen geltend gemacht werden.

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