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Verfahrensrecht

OGH: Zwischenurteil zur Verjährung gem § 393a ZPO

Mit einem Zwischenurteil zur (verneinten) Verjährung nach § 393a ZPO wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klageanspruchs beurteilt und selbständig im Instanzenzug überprüfbar gemacht, bevor ein uU umfangreiches (Beweis-)Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klageanspruchs durchgeführt werden muss; dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gem § 393a ZPO

25. 02. 2013
Gesetze:

§ 393a ZPO


Schlagworte: Zwischenurteil zur Verjährung


GZ 3 Ob 162/12p, 19.12.2012


 


OGH: Mit einem Zwischenurteil zur (verneinten) Verjährung nach § 393a ZPO wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klageanspruchs beurteilt und selbständig im Instanzenzug überprüfbar gemacht, bevor ein uU umfangreiches (Beweis-)Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klageanspruchs durchgeführt werden muss. Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gem § 393a ZPO. Die Frage der Sachlegitimation der Eigentümergemeinschaft oder der einzelnen Wohnungseigentümer zur Erhebung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist daher im vorliegenden Kontext nicht zu beurteilen; den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet allein die Frage der Verjährung.

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