Mit einem Zwischenurteil zur (verneinten) Verjährung nach § 393a ZPO wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klageanspruchs beurteilt und selbständig im Instanzenzug überprüfbar gemacht, bevor ein uU umfangreiches (Beweis-)Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klageanspruchs durchgeführt werden muss; dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gem § 393a ZPO
§ 393a ZPO
GZ 3 Ob 162/12p, 19.12.2012
OGH: Mit einem Zwischenurteil zur (verneinten) Verjährung nach § 393a ZPO wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klageanspruchs beurteilt und selbständig im Instanzenzug überprüfbar gemacht, bevor ein uU umfangreiches (Beweis-)Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klageanspruchs durchgeführt werden muss. Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gem § 393a ZPO. Die Frage der Sachlegitimation der Eigentümergemeinschaft oder der einzelnen Wohnungseigentümer zur Erhebung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist daher im vorliegenden Kontext nicht zu beurteilen; den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet allein die Frage der Verjährung.