Kontradiktorische Urteile sind vom Gericht nach §§ 414, 417 ZPO stets zu begründen, haben also eine Darstellung des wesentlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien, die Außerstreitstellungen, die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung darzulegen; auch § 61 GlBG normiert keine davon abweichende Besonderheit
§ 61 GlBG, § 414 ZPO, § 417 ZPO
GZ 8 ObA 26/11y, 28.03.2012
OGH: Kontradiktorische Urteile sind vom Gericht nach §§ 414, 417 ZPO stets zu begründen, haben also eine Darstellung des wesentlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien, die Außerstreitstellungen, die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung darzulegen. Auch § 61 GlBG normiert keine davon abweichende Besonderheit.
Wie eingehend und ausführlich eine mangelfreie Entscheidungsbegründung sein muss, kann nur nach den konkreten Verfahrensergebnissen beurteilt werden und hat grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine erhebliche Verletzung der Begründungspflicht würde einen Verfahrensmangel bewirken, der aber im Rechtsmittelverfahren nur dann aufgegriffen werden kann, wenn er ausdrücklich gerügt wurde. Da die Klägerin in ihrer Berufung keine Mängelrüge erhoben hat, ist sie von der Geltendmachung eines erstmals in der Revision behaupteten Verstoßes gegen § 61 GlBG ausgeschlossen.
Die in der Revision angestellten Überlegungen zur Glaubwürdigkeit diverser Beweisergebnisse und Zeugenaussagen, sowie die darauf gegründeten Tatsachenannahmen und Schlussfolgerungen wenden sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, deren Überprüfung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist.