Ein zusätzliches, für die vorzeitige Auflösung kausales, schuldhaftes Verhalten der Beklagten, könnte ausnahmsweise die Anwendung der Mitverschuldensregel auch im Fall der ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung rechtfertigen
§ 32 AngG, § 26 AngG
GZ 9 ObA 111/12g, 17.12.2012
OGH: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Mitverschuldenseinwand des § 32 AngG grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - die hier aber gerade nicht vorliegt - überhaupt zum Tragen kommt, steht mit der Rsp im Einklang. Dies wird auch vom Revisionswerber nicht bestritten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass ein zusätzliches, für die vorzeitige Auflösung kausales, schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das ganz ausnahmsweise die Anwendung der Mitverschuldensregel auch im Fall der ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung rechtfertigen könnte, hier nicht ersichtlich ist. Eine Unvertretbarkeit dieser Rechtsansicht zeigt der Revisionswerber mit der Behauptung, die Beklagte habe den Kläger bezüglich der ihm von seinem unmittelbaren Vorgesetzten zugesagten Änderung der Zielvereinbarung im Unklaren gelassen, schon deshalb nicht auf, weil ihm nach den Feststellungen bewusst war, dass dieser Vorgesetzte über die vom Kläger gewünschte Änderung der Zielvorgaben gar nicht allein entscheiden konnte.