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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Berechtigter vorzeitiger Austritt wegen ungebührlicher Schmälerung / Vorenthaltens des Entgelts gem § 26 Z 2 AngG

Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruchs verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreits nicht absehbar ist, wird der Tatbestand nicht erfüllt

25. 02. 2013
Gesetze:

§ 26 AngG


Schlagworte: Angestelltenrecht, Autritt, ungebührliche Schmälerung / Vorenthalten des Entgelts, objektive Rechtswidrigkeit, verschiedene Rechtsmeinungen


GZ 9 ObA 111/12g, 17.12.2012


 


OGH: Der Tatbestand der ungebührlichen Schmälerung oder des (gänzlichen oder teilweisen) Vorenthaltens des Entgelts gem § 26 Z 2 AngG ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber wusste oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist. Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruchs verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreits nicht absehbar ist, wird der Tatbestand nicht erfüllt. Nach stRsp kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.


 


Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass der vom Kläger am 26. 9. 2008 erklärte Austritt aus dem Arbeitsverhältnis wegen der Nichtzahlung von monatlichen Bonus-Vorschusszahlungen ab November 2007 durch die Beklagte nicht berechtigt war, bewegt sich im Rahmen der dargestellten Rsp.


 


Der Revisionswerber stellt nicht in Frage, dass die Zahlung eines jährlichen Bonus - anders als seine im Verfahren gar nicht strittigen Ansprüche auf Grundbezug samt diversen Zusatzleistungen - im Rahmen einer Zielvereinbarung unter einem im Arbeitsvertrag vereinbarten Unverbindlichkeitsvorbehalt und überdies auf Grundlage eines von der Beklagten nach dem konzernweit geltenden Regelwerk erstellten „Bonus-Plans“ erfolgte, der die Planteilnehmer zur Einhaltung der Konzernrichtlinien verpflichtet. Schon im Hinblick auf die Feststellung, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, in „irgendwelchen“ Folgejahren einen „Bonus-Plan“ anzubieten, liegt die vom Revisionswerber behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor. Ein Anspruch auf monatliche Bonus-Vorschusszahlungen besteht nur, wenn für das jeweilige Wirtschaftsjahr der Beklagten eine solche Zielvereinbarung abgeschlossen wurde, was hier für das Wirtschaftsjahr 2008 unstrittig nicht der Fall war.


 


Ob ein Unverbindlichkeitsvorbehalt, wie er hier vereinbart wurde, generell unzulässig ist, wenn der Bonus-Anspruch einen erheblichen Anteil des Gesamtentgelts betrifft, braucht nicht beurteilt zu werden. Denn die Beklagte hat dem Kläger ohnedies den Abschluss einer Zielvereinbarung angeboten, die der Kläger jedoch abgelehnt hat. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das Beharren der Beklagten auf dem Abschluss der von ihr angebotenen Zielvereinbarung als Voraussetzung für die Weitergewährung von (monatlichen) Bonus-Vorschusszahlungen nicht sittenwidrig ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht korrekturbedürftig. Die Beklagte löste die Geschäftsbeziehungen zu einem Kunden auf, sodass der Kläger die für diesen Kunden vorgesehenen Umsätze nicht mehr erwirtschaften konnte. Allerdings fiel dieser Kunde nach den Feststellungen in den Verantwortungsbereich des Klägers, und erfolgte die Auflösung der Geschäftsbeziehungen zu diesem Kunden wegen Nichteinhaltung der Konzernrichtlinien. Der Kläger war zuletzt in leitender Funktion als „Operations Director“ für die Beklagte tätig, seine Verantwortlichkeit entsprach konzernintern der seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beklagte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vorgangsweise der Beklagten, die Zielvorgaben auch nach Wegfall des Kunden betreffend den Kläger nicht anzupassen, weil dieser als verantwortlicher Vertriebsleiter die Folgen des entgangenen Umsatzes zu tragen oder allenfalls durch andere Geschäfte zu kompensieren habe, im konkreten Fall nicht als sachlich ungerechtfertigt. Dazu kommt, dass die Zielvorgaben der Beklagten ganz allgemein zu einem großen Teil erreichbar waren und der Kläger unstrittig auch bei Abschluss der von der Beklagten vorgeschlagenen Zielvereinbarung einen - wenn auch im Vergleich zu der von ihm gewünschten Zielvereinbarung um rund 25 % geringeren - Bonus zusätzlich zu seinem deutlich über dem Durchschnitt liegenden regelmäßig gezahlten Entgelt für das Wirtschaftsjahr 2008 ins Verdienen gebracht hätte.


 


Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe auf eine Zusage seines unmittelbaren Vorgesetzten zum Abschluss einer geänderten Zielvereinbarung vertrauen dürfen, die die Beklagte treuwidrig nicht umgesetzt habe, übersieht er, dass sein unmittelbarer Vorgesetzter gar nicht berechtigt war, die Umsatzzielvorgaben für den Kläger allein festzusetzen oder zu ändern. Die Erstellung der Zielvorgaben bedurfte vielmehr auch der Zustimmung durch die Finanzabteilung und der Vorgesetzten auf europäischer Ebene. Dies war dem Kläger, der sich nach den Feststellungen ua auch direkt an die Finanzabteilung gewandt hat, infolge seiner langjährigen Tätigkeit im Konzern auch bekannt.

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