Nach hA setzt § 11 Abs 1 UStG ein Rechtsschutzinteresse des Klägers voraus
§ 11 UStG, § 12 UStG, § 226 ZPO
GZ 6 Ob 211/12s, 19.12.2012
OGH: Zwar hat das Gericht in einem Rechtsstreit über die zivilrechtliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung iSd § 11 UStG die dort auftretenden strittigen steuerrechtlichen Vorfragen zu lösen. Der OGH ist allerdings mangels einer Leitfunktion in Steuersachen nur dann zur Lösung dieser Fragen berufen, wenn den Vorinstanzen eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
Durch § 11 UStG 1972 wurde ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers, die gesonderte Ausweisung der Steuer zu verlangen, eingeführt. Die sich aus § 11 Abs 1 UStG für den liefernden Unternehmer ergebende Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung hat zivilrechtlichen Charakter. Die Frage aber, ob eine „steuerpflichtige Leistung“ ausgeführt wird und wer „Lieferant“ und wer „Empfänger“ der Lieferung ist, muss ausschließlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) beantwortet werden. Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden darf, fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden
Jeder Unternehmer, der Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG, dh Lieferungen und sonstige Leistungen, im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, ist berechtigt, Rechnungen auszustellen. Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung iSd § 11 UStG durch den leistenden Unternehmer haben Leistungsempfänger, sofern sie selbst Unternehmer sind und die Leistung für ihr Unternehmen ausgeführt wurde, sowie juristische Personen, die Nichtunternehmer sind, für Leistungen, die an sie erbracht wurden.
Nach § 2 Abs 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die Unternehmereigenschaft der Beklagten iS dieser Bestimmung ist in dritter Instanz nicht mehr strittig.
Auch vertragswidriges Verhalten, ja selbst verbotenes, strafbares und sittenwidriges Handeln, kann eine Leistung sein. Gem § 23 Abs 2 BAO wird die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten (Handeln oder Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestands bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Abweichende Grundsätze iSd § 23 Abs 5 BAO enthält das UStG nicht. Deshalb erbringt beispielsweise ein bei einem Elektrodiscounter Beschäftigter, der in seiner Freizeit von sämtlichen im Geschäft befindlichen Computerspielen illegale Kopien anfertigt und über das Internet verkauft, umsatzsteuerrechtlich relevante Umsätze.
Nach hA setzt § 11 Abs 1 UStG allerdings ein Rechtsschutzinteresse des Klägers voraus. Das Vorliegen eines derartigen rechtlichen Interesses wurde bejaht, wenn durch die Ausstellung einer Rechnung die Frage des Vorliegens der Urkunden zum Zweck der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs zugunsten der klagenden Partei geklärt und einem Streit darüber vor den Finanzbehörden vorgebeugt werden kann. Dabei reicht bereits aus, dass ein Vorsteuerabzug nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Das Rechtsschutzinteresse kann auch darin bestehen, dass der Leistungsempfänger einen Rechtsstreit über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug führen will.
Gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wurde, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz iZm Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.
Soweit der Kläger seine Gutgläubigkeit behauptet, ist dies jedenfalls für das Jahr 2005 durch das bindende Strafurteil widerlegt. In der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass aus den bindenden Feststellungen des Strafverfahrens abzuleiten ist, dass der Kläger im Tatzeitraum zumindest wissen musste, dass auch eine Hinterziehung der Umsatzsteuer bzw ein die Umsatzsteuer betreffendes Finanzvergehen vorliegt, ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Damit ist aber ein Vorsteuerabzug des Klägers von vornherein ausgeschlossen, sodass auch für einen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung iSd § 11 UStG kein Raum besteht.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Klägers auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht auf denjenigen der Rechnungsausstellung abzustellen ist, entspricht der hA im Schrifttum.