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Strafrecht

OGH: Zur Abweisung der Verfahrens- und Tatsachenrüge iSd § 281 Abs 1 Z 4 und Z 5a StPO

Der Verfahrensrüge iSd § 281 Abs 1 Z 4 StPO zuwider werden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Ladung und Einvernahme eines Zeugen, Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht geschmälert, wenn dem Beweisantrag die gebotene Begründung, inwiefern durch die Vernehmung des Zeugen die Verneinung des tatkausalen Verletzungserfolgs gelingen könnte, fehlt

25. 02. 2013
Gesetze:

§ 281 StPO, § 157 StPO, § 127 Abs 3 StPO


Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, Verfahrens- und Tatsachenrüge, Zeugnisverweigerungsrecht, Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung


GZ 12 Os 128/12h, 13.12.2012


 


OGH: Der Verfahrensrüge iSd § 281 Abs 1 Z 4 StPO zuwider werden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Ladung und Einvernahme eines Zeugen, Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht geschmälert, wenn dem Beweisantrag die gebotene Begründung, inwiefern durch die Vernehmung des Zeugen die Verneinung des tatkausalen Verletzungserfolgs gelingen könnte, fehlt


 


Auch ist dem Antrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigengutachters nicht zu entsprechen, wenn der Beweisantrag nicht erkennen lässt, dass sich die Zeugin dazu bereit erklären würde, an einer weiteren Befundaufnahme mitzuwirken. Im Übrigen ist die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gem § 127 Abs 3 StPO nur dann vorgesehen, wenn sich beschriebene Mängel von Befund und Gutachten durch Befragung des bereits bestellten Sachverständigen nicht beseitigen lassen. Im Fall eines Antrags auf die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen muss der Antragsteller folglich bereits im Beweisantrag darlegen, weshalb sich die behaupteten Bedenken gegen das Gutachten nicht aufklären.


 


Gegenstand der Tatsachenrüge iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO sind Feststellungen, angesichts derer eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, somit geradezu unerträglich sind. Derartige erhebliche Bedenken werden durch Spekulationen, wie in diesem Fall über die Glaubwürdigkeit des Opfers, ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel, nicht aufgezeigt.

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