Für die Anrechnung ist der fiktive Mietzins heranzuziehen
§ 94 ABGB
GZ 5 Ob 50/12g, 26.07.2012
OGH: Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass sich der Geldunterhaltsanspruch der Klägerin wegen der Alleinbenützung der im Miteigentum der Streitteile stehenden Wohnung verringert.
Zu der den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden Frage, ob bei Berechnung eines Abzugs bei Bemessung des Unterhalts die vom Beklagten tatsächlich zu leistenden Kreditrückzahlungen oder aber der fiktive Mietzins heranzuziehen ist, lehnte die ältere Rsp unter Kritik der Lehre die Berücksichtigung eines fiktiven Mietzinses ab.
In der Entscheidung 2 Ob 246/09d hat sich der OGH ausführlich mit der nun den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden Frage auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass für die Anrechnung der fiktive Mietzins heranzuziehen ist. Als wesentliche Argumente wurden dafür herangezogen, dass es von Zufälligkeiten abhänge, ob eine Wohnung schon ausbezahlt oder noch kreditfinanziert sei, dass die Berücksichtigung nicht dazu führen solle, dem Unterhaltsberechtigten mehr als die eintretende Bedarfsdeckung (die mit der Höhe der Kreditraten nicht ident ist) abzuziehen, und dass es der Unterhaltspflichtige bei Relevanz der Höhe der Kreditrückzahlungen in der Hand hätte, durch Erhöhung der Rückzahlungsvereinbarung seine Unterhaltspflicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu verringern. Auch der Gleichklang zur Rsp zum Kindesunterhalt werde hergestellt, wenn bei einer noch nicht ausbezahlten Wohnung der fiktive Mietwert herangezogen werde.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts blieb diese Entscheidung nicht vereinzelt, sondern hat sich in der Folge auch der 1. Senat des OGH zu 1 Ob 212/10y dieser Rechtsansicht angeschlossen.
Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers hat das Rekursgericht bei Anwendung des § 273 ZPO zur Ermittlung des fiktiven Mietwerts der Wohnung den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Das Ausmaß der Anrechnung einer fiktiven Mietersparnis auf den Geldunterhalt ist eine Frage des Einzelfalls und besonders im Provisorialverfahren, in dem ein Sachverständigengutachten als nicht parates Bescheinigungsmittel nicht zulässig ist, mit Ausnahme eines an die Grenzen des Missbrauchs gehenden Fehlers oder einer eklatanten Überschreitung des Ermessensspielraums nicht überprüfbar.