Zum Nachweis des Versicherungsfalls reicht es schon aus, wenn der Versicherungsnehmer Umstände dartut, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen; Sache des Versicherers ist es, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt, etwa weil das die körperliche Schädigung herbeiführende Ereignis nicht unabhängig vom Willen des Versicherten gewesen ist; ist dem Versicherer dies gelungen, so muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er dessen ungeachtet unfreiwillig einen Unfall erlitten hat
Art 6 AUVB, §§ 179 ff VersVG, § 274 ZPO
GZ 7 Ob 172/12p, 23.01.2013
Art 6 AUVB 1/1996 lautet:
„Begriff des Unfalles
1. Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.
2. Als Unfall gelten auch folgende vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignisse
...
- ... Zerrungen und Zerreißungen ... von an Gliedmaßen ... befindlichen ... Sehnen ... infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf.“
OGH: Der OGH hat sich mit dem Unfallbegriff in der Unfallversicherung bereits mehrfach befasst und dazu folgende Grundsätze dargelegt:
Dass das eigene Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als Unfallereignis angesehen werden können, ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom Versicherungsnehmer bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf ihn eingewirkt hat. Zum Begriff der „Plötzlichkeit“ des Unfalls gehört das Moment des Unerwarteten und Unentrinnbaren. Für den Versicherungsnehmer muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für den Versicherungsfall und die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität. Ein Achillessehnenriss, der während der normalen Laufbewegung des Versicherten, also in der vom Läufer völlig beherrschten und auch gewollten Situation, eintritt, ist kein Unfall iSd Bedingungen. Ob eine plötzliche Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf vorliegt, ist in erster Linie Tatfrage und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nach stRsp reicht es zum Nachweis des Versicherungsfalls schon aus, wenn der Versicherungsnehmer Umstände dartut, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen. Sache des Versicherers ist es, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt, etwa weil das die körperliche Schädigung herbeiführende Ereignis nicht unabhängig vom Willen des Versicherten gewesen ist. Ist dem Versicherer dies gelungen, so muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er dessen ungeachtet unfreiwillig einen Unfall erlitten hat.
Fest steht, dass der Kläger „in Schlangenlinien“ lief, um möglichst auf festem Untergrund aufzutreten und dass er vor dem die Verletzung auslösenden Auftreten mit dem linken Fuß im Sand keine Vertiefung wahrgenommen hat. Dennoch sank er mit dem linken Fuß im weichen Sand ein und kippte nach vor. Die von den Vorinstanzen verlangte Beweisführung, dass die Achillessehnenruptur nicht beim Einsinken in den Sand, sondern erst beim Nach-Vorne-Kippen entstanden ist, entspricht nicht der Rsp. Die fließende und gewollte Bewegung des Laufens wurde hier durch das Einsinken und Nach-Vorne-Kippen unterbrochen. Dies reicht aus, um die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen zu lassen. Eine genauere Darlegung, in welcher Sekunde die Sehne riss, kann vom Versicherungsnehmer, der von einem solchen Vorfall überrascht wird, nicht verlangt werden. Es ist nun Sache des Versicherers, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt. Dies ist dem beklagten Versicherer nicht gelungen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Sehne auch beim normalen Laufen (ohne Einsinken im weichen Sand und Nach-Vorne-Kippen) gerissen wäre, die Sehne also eine solche Vorschädigung hatte, dass dies für eine Ruptur bei normaler Laufbewegung sprechen würde. Damit ist von einem deckungspflichtigen Unfall auszugehen.