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Zivilrecht

OGH: Zur Frage des Zustandekommens eines Vertrags

Bei einer Abweichung von Hauptpunkten des Anbots entsteht kein Vertrag; bei Abweichungen in Nebenpunkten kommt es darauf an, ob angenommen werden kann, dass der Vertrag auch ohne eine Einigung darüber geschlossen worden wäre, was dann der Fall sein wird, wenn die Nebenpunkte durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzbar sind und von den Parteien kein Vorbehalt einer diesbezüglichen Einigung gemacht worden war

25. 02. 2013
Gesetze:

§ 861 ABGB, § 862 ABGB, §§ 1053 ff ABGB


Schlagworte: Vertrag, Zustandekommen, Willensübereinstimmung, Abweichung von Hauptpunkten / Nebenpunkten


GZ 3 Ob 103/12m, 08.08.2012


 


OGH: Das Berufungsgericht hat - ähnlich wie schon in der Entscheidung 13 R 257/05t = MR 2006, 341 (insoweit kritisch Graf, Kein Dissens bei ebay, MR 2007, 9) - einen „normativen Konsens“ zwischen den Parteien in Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft in P-Dorf abgelehnt; die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen hätten bei Interpretation nach der Vertrauenstheorie nie übereingestimmt. Diese Sichtweise würde dazu führen, dass beispielsweise bei einander in einem Nebenpunkt widersprechenden AGB, auf die jede Vertragspartei verweist, gar kein Vertrag zustande kommen würde. Die höchstgerichtliche Rsp ist hier großzügiger als das Berufungsgericht und bezieht den Dissens in einem Nebenpunkt - wie im Folgenden näher dargelegt wird - nur auf diesen Nebenpunkt.


 


Zwar bewirkt die Annahmeerklärung des Anbotsempfängers den Vertragsabschluss nur dann, wenn sie dessen Bindungswillen zum Ausdruck bringt und sich mit dem Anbot deckt. Die Rsp differenziert allerdings zwischen den Hauptpunkten (essentialia negotii) und Nebenpunkten von Vertragserklärungen: Bei einer Abweichung von Hauptpunkten des Anbots entsteht kein Vertrag. Bei Abweichungen in Nebenpunkten kommt es darauf an, ob angenommen werden kann, dass der Vertrag auch ohne eine Einigung darüber geschlossen worden wäre, was dann der Fall sein wird, wenn die Nebenpunkte durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzbar sind und von den Parteien kein Vorbehalt einer diesbezüglichen Einigung gemacht worden war. Die rechtliche Beurteilung erfolgt dann so wie dann, wenn die Parteien diese Nebenpunkte gar nicht erörtert haben; es kommt zur Lückenfüllung mittels des dispositiven Rechts oder ergänzender Vertragsauslegung.


 


Teilweise wird dasselbe Ergebnis dadurch erzielt, dass ausnahmsweise das Schweigen auf eine ganz unwesentliche Abweichung der Annahme vom Anbot als stillschweigende Zustimmung gewertet wird, oder dass angenommen wird, dass der Konsens über einen Nebenpunkt erst später durch Leistungserbringung schlüssig hergestellt wurde.


 


Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei im „Verbindlichen Kaufanbot“ vom 17. August 2007 einen Kaufpreis von 1.150.000 EUR geboten (der später einvernehmlich um 5.000 EUR reduziert wurde) und als Bedingung gefordert, dass der Kläger bis zum 30. September 2007 ein „verbindliches Kaufanbot bezüglich einer Wohnung“ im Bauprojekt S-Gasse unterzeichnet. Als Zahlungsmodalität wurde im Anbot eine Gegenverrechnung angeführt.


 


Der Kläger hat daraufhin im Schreiben vom 28. September 2007 erklärt, das Kaufanbot der beklagten Partei in Bezug auf die Liegenschaft in P-Dorf anzunehmen. Zusätzlich hat er in der Annahmeerklärung angeführt, dass für den Fall des Nichtzustandekommens eines Kaufvertrags über die Wohnung im Projekt S-Gasse der Kaufpreis am 30. März 2008 zur Zahlung fällig sei. Schließlich hat der Kläger in diesem Schreiben vom 28. September 2007 auch das verbindliche Kaufanbot betreffend die Wohnung im Projekt S-Gasse aufgenommen, wobei er noch anführte: „Die Bindungswirkung dieses Kaufanbots gilt bis 31.10.2007 und vorbehaltlich des Vorliegens der rechtskräftigen Baubewilligung bis längstens 31.3.2008.“


 


In Bezug auf die Zahlungsmodalitäten für die Liegenschaft in P-Dorf hat sich der Kläger keineswegs - wie das Berufungsgericht unrichtig meint - gegen das Anbot der klagenden Partei gewandt, sondern für einen möglicherweise eintretenden Fall (Nichtzustandekommen des Kaufvertrags über die Wohnung im Projekt S-Gasse) eine Lösung vorgeschlagen, die im Übrigen auch dem dispositiven Recht entsprechen würde. Dieser Vorschlag lag schon deshalb nahe, weil er nur zu einem Kaufanbot in Bezug auf die Wohnung verpflichtet war, das die beklagte Partei erst annehmen musste.


 


Angesichts des im Schreiben vom 17. August 2007 hergestellten Zusammenhangs zwischen einem Kaufvertrag und einem Kaufanbot kann die Ansicht des Berufungsgerichts, es sollten zwei Kaufverträge untrennbar (nach dem Motto „beide oder keiner“) verbunden sein, nicht geteilt werden. Der Kläger verkaufte die Liegenschaft in P-Dorf und verpflichtete sich seinerseits zu einem verbindlichen Kaufanbot in Bezug auf die im Projekt S-Gasse zu errichtende Wohnung. Der Umstand, dass nur ein Kaufanbot gefordert wurde, zeigt deutlich, dass die beklagte Partei damit noch keine endgültige Bindung in Bezug auf den Verkauf der Wohnung eingehen wollte; somit bestand von vornherein keine untrennbare Verbindung zwischen zwei Kaufverträgen. Aus diesem Grund liegt es auch nahe, dass der Kläger in die Annahmeerklärung eine Lösung für den Fall aufnahm, dass der zweite Kaufvertrag (über die Wohnung) nicht zustande kommen oder aufgehoben werden sollte.


 


Zusammenfassend hat der Kläger das von ihm geforderte verbindliche Kaufangebot für eine Wohnung abgegeben, sodass der Kaufvertrag über die Liegenschaft in P-Dorf zustande gekommen ist.


 


Daran ändert auch nichts, dass der Kläger sein Anbot für den Ankauf der Wohnung mit einer Bindungswirkung bis 31. Oktober 2007 sowie mit der Bedingung des Vorliegens einer rechtskräftigen Baubewilligung bis längstens 31. März 2008 versah, sodass es nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht mehr „bedingungslos“ war. Das Berufungsgericht leitet diesen Schluss aus der Wortfolge „verbindliches Kaufangebot“ ab; damit sei für einen redlichen Erklärungsempfänger ein „bedingungsloses Anbot“ gemeint.


 


Es kann dahingestellt bleiben, ob diese - im Zusammenhang betrachtet - überraschende Vertragsauslegung richtig ist (schließlich sieht zB das dispositive Recht in § 862 ABGB viel kürzere zeitliche Begrenzungen der Bindungswirkung vor). Die beklagte Partei hat nämlich auf das Anbot des Klägers weder mit einem Antwortschreiben noch mit einem Vorbehalt reagiert, sondern mit einer ganzen Reihe von baubezogenen Maßnahmen; auch der Kläger hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass er sich an den Kauf der Wohnung gebunden erachtet. Damit haben beide Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die beiden Vorbehalte des Klägers für die Abwicklung der vertraglichen Verhältnisse ohne Belang sind.


 


In Stattgebung der Revision der klagenden Partei ist daher das den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens und des Beratungsaufwands iHv insgesamt 151.000 EUR bejahende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

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