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Zivilrecht

OGH: Ausschluss und Einschränkung des Ersatzanspruchs iSd § 3 Abs 2 StEG 2005

Dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, sowie (zumindest) eines Haftgrundes für sich alleine eine Haftungseinschränkung bzw einen Haftungsausschluss nach § 3 Abs 2 Satz 1 StEG 2005 nicht rechtfertigen kann, ergibt sich schon aus der insoweit eindeutigen Anordnung des Gesetzgebers über die Anwendung der zitierten Bestimmung auf Fälle der ungerechtfertigten Haft

25. 02. 2013
Gesetze:

§ 3 StEG


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftentschädigung, Ausschluss und Einschränkung des Ersatzanspruchs, ungerechtfertigte Haft


GZ 1 Ob 71/12s, 22.06.2012


 


OGH: Dass aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens eine ungerechtfertigte Haft (§ 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005) vorlag, steht außer Diskussion. Strittiger Punkt des Revisionsverfahrens ist iZm einem Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Haft nur noch die Anwendung des § 3 Abs 2 Satz 1 StEG 2005. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht im Fall der ungerechtfertigten Haft die Haftung des Bundes mindern oder ganz ausschließen, wenn ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Dabei kann jedoch die Verdachtslage nach Satz 2 leg cit im Falle eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO nicht berücksichtigt werden.


 


Die Beurteilung, ob die Haftung des Bundes nach den in § 3 Abs 2 Satz 1 StEG 2005 genannten Kriterien eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ist - wie bereits die Materialien klarstellen - eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Deren Überprüfung könnte aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn die Vorinstanzen den ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätten. Die erforderliche Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls stehen einer generellen, für alle Fälle der ungerechtfertigten Haft gültigen Aussage des OGH zur Gewichtung der in § 3 Abs 2 Satz 1 StEG 2005 genannten Kriterien entgegen. Dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, (vgl RIS-Justiz RS0040284 zu § 180 Abs 1 StPO aF, nunmehr § 173 Abs 1 StPO) sowie (zumindest) eines Haftgrundes (hier: eines Grundes für die vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO) für sich alleine eine Haftungseinschränkung bzw einen Haftungsausschluss nach § 3 Abs 2 Satz 1 StEG 2005 nicht rechtfertigen kann, ergibt sich schon aus der insoweit eindeutigen Anordnung des Gesetzgebers über die Anwendung der zitierten Bestimmung auf Fälle der ungerechtfertigten Haft. Ansonsten wäre die Differenzierung zwischen gesetzwidriger und ungerechtfertigter Haft sinnlos: Fehlten Tatverdacht und/oder Haftgrund wäre die Anhaltung gesetzwidrig.


 


Die „differenzierte Ermessensklausel“ des § 3 Abs 2 StEG 2005 soll gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen in Fällen, in denen die uneingeschränkte Zuerkennung einer Ersatzleistung unverständlich wäre, begegnen.


 


Angesichts der Feststellungen der Vorinstanzen zu den (unstrittig) bereits als Folge der Handlungen der Mutter eingetretenen massiven psychischen Beeinträchtigungen und der physischen Verwahrlosung zweier Kinder iVm den Entführungsdrohungen sowie zur Änderung der Tatsachengrundlage nach Vorliegen des letzten Gutachtens, das erstmals vom Fehlen der „Fremdgefährlichkeit der Mutter“ ausging, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu korrigieren. Einer Mutter, deren „Betreuung“ sich auf das Wohl ihrer Kinder extrem negativ auswirkte und zu einer (möglicherweise) lebenslangen Beeinträchtigung deren psychischer Verfassung führte, und die dennoch mit der Entführung ihrer Kinder aus einer Therapieeinrichtung drohte, eine Entschädigung zuzusprechen, weil sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung einem Tatbildirrtum unterlegen sein soll (was nicht feststeht), wäre ein Ergebnis, das dem Sinn des § 3 Abs 2 erster Satz StEG, „(quasi) automatische“ Entschädigungen zu vermeiden, zuwiderliefe und (in deren Sinn) unangemessen und unbillig wäre.

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