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Zivilrecht

OGH: Gesetzwidrige Haft iSd § 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005

Die Gesetzwidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung (gesetzwidrige Haft iSd § 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005) ist iSd Judikatur nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung zur Freiheitsentziehung bzw der Verhaftung zu beurteilen; dabei sind nachträglich hervorgekommene Umstände nicht mehr zu berücksichtigen

25. 02. 2013
Gesetze:

§ 2 Abs 1 Z 3 StEG


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftentschädigung, Ersatzanspruch, gesetzwidrige Haft


GZ 1 Ob 71/12s, 22.06.2012


 


OGH: Die Gesetzwidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung (gesetzwidrige Haft iSd § 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005) ist iSd Judikatur nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung zur Freiheitsentziehung bzw der Verhaftung zu beurteilen. Dabei sind nachträglich hervorgekommene Umstände nicht mehr zu berücksichtigen.


 


Soweit die Klägerin aus dem Urteil des OGH, 13 Os 5/08, ableiten will, es sei von vornherein klar gewesen, dass die Voraussetzungen der vorläufigen Anhaltung nicht vorgelegen seien, unterliegt sie einem Missverständnis. Ob die vorläufige Anhaltung (s dazu § 429 Abs 4 und 5 StPO) zulässig war, wurde in der genannten Entscheidung nicht geprüft (und war auch nicht zu prüfen). Der OGH hob vielmehr das Urteil des Strafgerichts erster Instanz, das die Einweisung der Klägerin nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet hatte, auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Zu prüfen wäre insbesondere, ob die Klägerin in einem Tatbildirrtum gehandelt hätte und demnach ihre Tat den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt hätte. Auch vermisste der OGH im angefochtenen Urteil eine nähere Beschreibung der „Prognosetat“ (§ 21 Abs 1 StGB).


 


Auf diese „Prognosetat“ bezieht sich die Klägerin in der Revision offenbar, wenn sie (aufgrund der Trennung von den Kindern und ihres Vorlebens) die Gefahr, sie werde strafbare Handlungen mit schweren Folgen in Zukunft begehen, als von vornherein denkunmöglich ausschließt. Sie setzt - wie allgemein in ihrer Argumentation - die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung (die [insbesondere] in § 429 Abs 4 und 5 StPO geregelt sind) jenen für eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB gleich, ohne diese Schlussfolgerung nachvollziehbar erklären zu können.


 


Nachdrücklich sei darauf verwiesen, dass sie mit der Unterbringung zweier Töchter in einer therapeutischen Wohneinrichtung nicht einverstanden gewesen war, bereits (vergeblich) versucht hatte, die Kinder abzuholen und mit deren Entführung gedroht hatte, obwohl das gemeinsam mit den Kindern bewohnte Haus einige Monate zuvor aufgrund katastrophaler hygienischer Zustände behördlich geräumt worden war und bei zwei Töchtern massive Persönlichkeitsstörungen sowie ein psychisch und physisch völlig desolater Zustand festgestellt worden waren. Alle drei während des erstinstanzlichen Unterbringungsverfahrens im ersten Rechtsgang eingeholten Sachverständigengutachten hatten bei der Klägerin eine wahnhafte psychische Erkrankung diagnostiziert und die Gefahr für andere Personen (Fremdgefährlichkeit) bejaht. Diese gehört zu den in § 429 Abs 4 StPO nicht kumulativ aufgezählten Gründen für eine vorläufige Anhaltung und lag angesichts der getroffenen Feststellungen vor. Letztlich brachten auch zwei Sachverständige iSd Terminologie des § 21 Abs 1 StGB die Befürchtung zum Ausdruck, die Klägerin werde unter dem Einfluss ihrer Erkrankung auch in Hinkunft Taten mit schweren Folgen begehen.


 


Weder mit der (nicht nach § 10 Satz 1 StEG 2005 bindenden) aufhebenden Entscheidung des OGH noch mit den Feststellungen der Vorinstanzen ließe sich somit die Annahme einer gesetzwidrigen Freiheitsentziehung und damit ein Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005 rechtfertigen.

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