Es ist nicht undenkbar, dass die Zurechnungsgründe bei einem Gesamtschuldner so gering ausgeprägt sind, dass er im Innenverhältnis nicht zum Ausgleich heranzuziehen ist
§§ 1295 ff ABGB, § 1302 ABGB
GZ 3 Ob 55/12b, 15.05.2012
OGH: Der Ausgleich unter mehreren Solidarschuldnern richtet sich - mangels Vereinbarung - nach dem jeweiligen Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Schuldanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld. Dabei ist nicht undenkbar, dass die Zurechnungsgründe bei einem Gesamtschuldner so gering ausgeprägt sind, dass er im Innenverhältnis nicht zum Ausgleich heranzuziehen ist (vgl zum Mitverschulden nach § 1304 ABGB RIS-Justiz RS0027202).