Es würde die Erkundigungspflicht eines Geschädigten jedenfalls überspannen, wollte man von ihm nicht nur (ausnahmsweise) die Einholung eines Privatgutachtens, sondern auch noch Bemühungen verlangen, den Sachverständigen zu rascherer Tätigkeit zu bestimmen
§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 3 Ob 162/12p, 19.12.2012
OGH: Mit der Frage, ob unterlassene Urgenzen eines nicht rasch arbeitenden Privatgutachters (Auftrag Mitte 2003, Befund im Dezember 2003, schriftliches Gutachten im Dezember 2004) einen Verstoß gegen die Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten darstellen, hatte sich vor kurzem der OGH beschäftigt und ausgeführt, es würde die Erkundigungspflicht eines Geschädigten jedenfalls überspannen, wollte man von ihm nicht nur (ausnahmsweise) die Einholung eines Privatgutachtens, sondern auch noch Bemühungen verlangen, den Sachverständigen zu rascherer Tätigkeit zu bestimmen; eine derartige Verpflichtung im Rahmen der Erkundigungspflicht bestehe in aller Regel nicht, sondern sei nur in besonderen Ausnahmefällen überhaupt denkbar.
Hier lag zwischen Beauftragung und Befundaufnahme nur ein - in der gerichtlichen Praxis keineswegs unüblicher - Zeitraum von zirka vier Monaten (Jänner 2006/Mai 2006) und es steht weiters fest, dass das schriftliche Gutachten - trotz Urgenzen im November 2006 (also sechs Monate nach der Befundaufnahme) und Februar 2007 (schon nach weiteren drei Monaten) - erst am 13. September 2007 fertig gestellt war, weil der Sachverständige bis Mai 2007 schwer erkrankt war. Da die Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten nicht überspannt werden darf, kann im keineswegs passiven Verhalten (des Vertreters) der Wohnungseigentümer keine Säumnis erblickt werden, zumal sie die Erkrankung des Sachverständigen als externen Umstand nicht zu vertreten haben. Selbst wenn man - ohne auf die zu beachtende Kostenproblematik einzugehen - eine Stornierung des Gutachtensauftrags und Neubestellung eines anderen Sachverständigen von den Wohnungseigentümern verlangen wollte, könnte dies nicht vor der zweiten Urgenz im Februar 2007 (anlässlich der erst über die Erkrankung des Gutachters informiert wurde) erwartet werden. Es erscheint dann aber nahezu ausgeschlossen, dass den Wohnungseigentümern mit Rücksicht auf die notwendige interne Willensbildung zum weiteren Vorgehen, der erforderlichen Auswahl eines anderen Gutachters und einer wohl zu gewährenden Frist für die Erstattung dessen Gutachtens von sechs Monaten entscheidend früher ein die relevanten Zusammenhänge aufklärendes Gutachten vorgelegen wäre. Ob es den Wohnungseigentümern überdies zumutbar gewesen wäre, weitere Kosten für das zweite Gutachten oder das Risiko eines Streits mit dem ersten Gutachter über dessen (gekürztes) Honorar auf sich zu nehmen, muss daher nicht geklärt werden.
Das Erstgericht hat somit zutreffend angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine Verletzung der Erkundigungsobliegenheit der Wohnungseigentümer verneint. Da diese erst durch das Gutachten vom 13. September 2007 iSd einschlägigen Judikatur ausreichend Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt erlangten, ist die Ansicht des Erstgerichts und der Revisionswerberin, die Verjährung des geltend gemachten Mangelschadens habe erst im September 2007 begonnen, zutreffend. Bei Klageeinbringung im August 2010 war die dreijährige Frist des § 1489 ABGB demnach noch nicht abgelaufen.