§ 156 Abs 4 FinStrG ermächtigt ausdrücklich auch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, nach § 156 Abs 2 FinStrG zu verfahren
§ 156 FinStrG
GZ 2012/16/0061, 21.11.2012
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde darin, die Annahme der Zurücknahmefiktion nach § 156 Abs 2 FinStrG obliege ausschließlich der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Ansonsten würde dem Bf eine Instanz "genommen".
VwGH: Diesen Bedenken vermag sich der VwGH nicht anzuschließen, ordnet doch § 156 Abs 4 FinStrG an, dass die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen hat, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt und erforderlichenfalls selbst nach den Abs 1 und 2 vorzugehen hat.
Damit ermächtigt § 156 Abs 4 FinStrG ausdrücklich auch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, nach § 156 Abs 2 FinStrG zu verfahren.
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, die belangte Behörde habe dem Bf die Umstände für die Annahme der Zurücknahmefiktion nicht vorgehalten. Während der "Mängelbehebungsfrist" habe sich der Bf durchgehend im Ausland (Balkan) befunden. Sofort nach dem Rücklangen sei die sodann unterfertigte Berufung bei der zuständigen Behörde abgegeben worden.
Dem Bf ist beizupflichten, dass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, ihm eine nach dem Akteninhalt anzunehmende Verspätung der Verbesserung seiner Berufung vorzuhalten. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit der Verbesserung der Berufung erstattete Vorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot, womit sich der VwGH mit diesem auseinanderzusetzen hat.