Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG ua auch dann gegeben ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können
§ 5 VVG, § 10 VVG
GZ 2011/06/0076, 24.01.2013
VwGH: Gem § 5 Abs 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Gem Abs 2 dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteils zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, dass der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG ua auch dann gegeben ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können.
Im Beschwerdefall geht es um die Vollstreckung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde V. vom 10. Juli 2006 (Titelbescheid), mit welchem ua dem Erstbf die Duldung der vorübergehenden Nutzung seiner Grundstücke in einem bestimmten Ausmaß vorgeschrieben wurde.
Der Erstbf bestreitet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, der Baufirma P. am 10. November 2008 trotz Vorankündigung den Zutritt zu seinen Grundstücken verweigert zu haben und der im Titelbescheid vom 10. Juli 2006 umschriebenen Duldungsverpflichtung bis dato nicht nachgekommen zu sein. Er macht auch keine Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse geltend. Die Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Vollstreckungsbescheid wendet sich im Wesentlichen gegen die im Titelbescheid näher festgelegte Duldungsverpflichtung und bringt ua vor, die belBeh übergehe, dass zwischen seinem Wohngebäude und der "angeblich zu sanierenden Wand" lediglich ein Grundstücksstreifen von 2 m bestehe, der sich nach Nordosten auf null verjünge. Sollte der Nachbar Baumaterial auf dem Arbeitsstreifen lagern, könnte der Erstbf sein Gebäude nicht mehr beheizen, weil er keinen Zugang zu seiner Heizung hätte. Auch könnte dem Nachbarn nicht erlaubt werden, Teile der Zaunfundamente zu entfernen. Es sei zudem nicht geklärt, welche Maßnahmen dieser setzen wolle. Sollte die Mauer bis auf die Grundgrenze verbreitert werden, würde dies die "Konsumation einer Baubewilligung bedeuten", die längst abgelaufen sei. Die beabsichtigten Arbeiten seien daher nicht zulässig. Dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V. vom 14. September 2007 zufolge wolle sein Nachbar eine Verstärkung und Erhöhung der bestehenden "Brandmauer" und die Sanierung der "Grenzmauer", die als Stahlbetonwand direkt an der Grenze ausgeführt werden solle, durchführen. Die belBeh hätte klären müssen, welche Maßnahmen seitens des Nachbarn gesetzt werden sollten.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich dabei nicht um neu hervorgetretene, sondern um Umstände handelt, die der Erstbf im Titelverfahren hätte geltend machen müssen. Keinen Berufungsgrund iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können. Im Vollstreckungsverfahren ist die Behörde auch grundsätzlich nicht zur Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet.
Sofern die Beschwerde zum Ausdruck bringen wollte, es sei dem Erstbf unmöglich, die ihm im Titelbescheid aufgetragene Verpflichtung zu erfüllen, ist auch dieses Vorbringen nicht zielführend. Vom Titelbescheid ist lediglich die Verpflichtung umfasst, die Inanspruchnahme eines bestimmten Bereiches seiner Grundstücke (Arbeitsstreifen) für näher bezeichnete Tätigkeiten in der Dauer von vier Wochen und die Entfernung des Zaunfundamentes im Bereich des Arbeitsstreifens zu dulden. Aus welchem Grund dem Erstbf dies unmöglich sein sollte, lässt die Beschwerde offen.