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Verfahrensrecht

OGH: Revisionsrekursbeantwortung gem § 68 AußStrG

Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde

19. 02. 2013
Gesetze:

§ 68 AußStrG


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Revisionsrekursbeantwortung


GZ 8 Ob 117/12g, 24.10.2012


 


OGH: Eine Revisionsrekursbeantwortung ist nach § 68 Abs 1 AußStrG nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache“ oder über die Kosten entschieden wurde.

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